Süddeutsche Zeitung

Recht so:Neue Urteile

Rechtfertigt eine volksverhetzende Äußerung auf Facebook die fristlose Kündigung? Muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten einer Mitarbeiterin hinnehmen, die ihre Kollegin mit dem Tod bedroht? Das Arbeitsgericht hat entschieden.

Gekündigt nach Volksverhetzung. Die Kündigung eines Bergmanns wegen volksverhetzender Äußerungen im Internet ist rechtswirksam. Der 48-Jährige habe die Berufung am Landesarbeitsgericht Hamm zurückgezogen, teilte das Gericht mit. Das Arbeitsgericht Herne hatte zuvor die fristlose Kündigung des Zechenbetreibers RAG für rechtens erklärt. Die RAG hatte dem Mann gekündigt, weil er auf der Facebook-Seite eines Fernsehsenders einen Brand in einer Asylunterkunft mit der Bemerkung kommentierte: "hoffe das alle verbrennen . . ., die nicht gemeldet sind". Auf der Seite erschienen neben dem Kommentar Bild und Name des Mannes, auf dessen Profilseite an oberster Stelle der Arbeitgeber genannt wurde. Der 48-Jährige hatte sich zunächst gegen die Kündigung gewehrt. Er habe nach der Schicht mit Freunden getrunken, der Kommentar sei am nächsten Tag gelöscht worden. (Az.: 5 Ca 2806/15)

Nicht gekündigt nach Drohung. Arbeitgeber können Mitarbeitern im Zweifel auch wegen des Verdachts auf ein Fehlverhalten kündigen. Die Hürden dafür sind aber hoch. In einem vor dem Landesarbeitsgerichts Hamm verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einer Betriebsrätin außerordentlich gekündigt. Er vermutete, dass die Frau ihrer Kollegin eine Trauerkarte in das Fach gelegt hatte mit dem handschriftlichen Zusatz "Für Dich (bist die nächste)". Vor Gericht hatte die Kündigung aber keinen Bestand. Zur Klärung wurde ein Schriftgutachten eingeholt. Der Gutachter stellte zwar fest, dass der handschriftliche Zusatz auf der Karte mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Betriebsrätin stammte. Der Sachverständige konnte jedoch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" feststellen, die erforderlich gewesen wäre. (Az.: 7 TaBV 45/16)

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Quelle:
SZ vom 01.10.2016 / dpa
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