Süddeutsche Zeitung

Recht so:Neue Urteile

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Darf ein Zeitungsredakteur für eine politische Partei arbeiten? Steht einem Mitarbeiter Schmerzensgeld zu, wenn er in ein leeres Büro abgeschoben wird?

Verletzte Verpflichtungen. Im Streit um die Kündigung des Welt-Redakteurs Günther Lachmann wegen angeblicher Nähe zur AfD haben beide Seiten einen Vergleich geschlossen. Sie einigten sich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai, wie das Berliner Arbeitsgericht mitteilte. Der Journalist hatte seine Kündigung nicht akzeptiert und war vor Gericht gegangen. Die Tageszeitung hatte den Rauswurf damit begründet, der Redakteur habe der AfD Beratungsleistungen angedient und damit seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt. Die Welt hatte sich im Februar von Lachmann getrennt. Chefredakteur Stefan Aust sagte damals, der Redakteur habe die Echtheit mehrerer Mails an die AfD bestätigt. "Aus den Mails geht klar hervor, dass Lachmann der AfD eine Art Konzeptvorschlag für eine Neuausrichtung der Partei geschrieben hat", so Aust. Dies sei ein grober Verstoß gegen journalistische Grundsätze. (Az.: 42 Ca 2980/16).

Entwürdigendes Büro. Firmen, die missliebige Mitarbeiter in ein Büro ohne normale Ausstattung versetzen, können zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden. Das Mainzer Landesarbeitsgericht sprach einem ehemaligen leitenden Angestellten eines Backformen-Herstellers einen Betrag von 1000 Euro zu. Der Mann hatte sich geweigert, gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich seinen Arbeitsvertrag als Fertigungsleiter aufzuheben. Daraufhin wurde er für mehrere Wochen in einen Raum versetzt, der anfangs weder über Computer noch über ein Telefon verfügte. Außerdem wurde ihm ausdrücklich verboten, den von ihm geleiteten Fertigungsbereich zu betreten. Das Gericht sah in dem Vorgehen eine offene "Ausgrenzung und Herabwürdigung des Klägers". In dem eigentlichen Kündigungsschutzverfahren erklärten die Richter eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters für nicht mehr möglich, sprachen ihm jedoch eine Abfindung in Höhe von mehr als 28 000 Euro zu. Vor der von den Richtern gerügten Strafversetzung hatte die Firma lediglich die Hälfte angeboten. (Az: 5 Sa 313/15)

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SZ vom 25.06.2016 / epd
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