Mütter und Väter, die abhängig beschäftigt sind, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Dieser gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nur befristet ist oder nur eine Teilzeitstelle, auch Auszubildende können Elternzeit verlangen. Die wichtigste Frist dabei: sieben Wochen. So lange vor gewünschtem Beginn müssen werdende Eltern bei ihren Arbeitgebern die Elternzeit beantragen. Der Antrag kann formlos aufgesetzt sein, muss aber handschriftlich unterschrieben eingereicht werden. Eine E-Mail oder ein Fax genügen nicht. Idealerweise geben Sie Ihren Antrag persönlich in der Personalabteilung ab und lassen sich den fristgerechten Eingang bestätigen.
Bei Frauen gilt als Termin das Ende der Mutterschutzfrist - das heißt, sie müssen die Elternzeit spätestens in der ersten Lebenswoche ihres Kindes beantragen, wenn sie eine normale Geburt hatten. Für Väter gilt: Wer direkt nach der Geburt des Nachwuchses zu Hause bleiben will, muss bis spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin die Auszeit beantragen.
Insgesamt haben Mütter oder Väter Anspruch auf 36 Monate Elternzeit, die sie flexibel gestalten können. In ihrem Antrag müssen Mütter oder Väter verbindlich erklären, von wann bis wann sie nach der Geburt des Kindes Elternzeit nehmen wollen. Wichtig: Wird die Elternzeit zum Beispiel nur für das erste Lebensjahr des Kindes beantragt, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird. Einer Verlängerung für diesen Zeitraum muss der Arbeitgeber zustimmen.
Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, gilt: Die Elternzeit kann in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Bis zu zwölf Monate können auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Mit der Einführung des Elterngeld Plus (mehr dazu in diesem Ratgeber) wurde die Regelung überarbeitet. Eltern, deren Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde, können ihre Auszeit nun auf drei Abschnitte verteilen und bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen (zum Beispiel zwölf Monate direkt nach der Geburt des Kindes, sechs Monate mit Beginn des 18. Lebensmonats zur Eingewöhnung in der Kita, zwölf Monate mit dem 6. Geburtstag zum Schulstart). Für diesen Fall muss der Arbeitgeber 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit Bescheid wissen. Ablehnen kann er den Antrag für die Zeit nach dem dritten Lebensjahr nur aus dringenden betrieblichen Gründen.