Süddeutsche Zeitung

Prozess am Bundesarbeitsgericht:Erkrankter Alkoholiker hat Anspruch auf Lohnfortzahlung

  • Ein trockener Alkoholiker wird rückfällig und kann infolge einer Alkoholvergiftung monatelang nicht zur Arbeit kommen.
  • Seine Krankenkasse klagt nun gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, da sie der Meinung ist, er wäre zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen.
  • Das Bundesarbeitsgericht muss die grundsätzliche Frage beantworten: Inwiefern ist ein Alkoholkranker auch nach einem Entzug für einen Rückfall in sein altes Suchtverhalten verantwortlich?

Der Fall

Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Ihr alkoholabhängiger Versicherter Herr L. war seit dem Jahr 2007 bis zum 30. Dezember 2011 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. L. wurde am 23. November 2011 mit einer Alkoholvergiftung und 4,9 Promille Alkohol im Blut in ein Krankenhaus eingeliefert und war in der Folge für mehr als zehn Monate krankgeschrieben. Zuvor hatte er bereits zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt, war jedoch immer wieder rückfällig geworden.

Eine sozialmedizinische Beurteilung ergab, dass ein Selbstverschulden von L. für den intensiven Alkoholkonsum am 23. November 2011 medizinisch auszuschließen sei. Aufgrund seiner Alkoholsucht war ihm der übermäßige Alkoholkonsum aus medizinischer Sicht also nicht vorzuwerfen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm am 28. November 2011 fristlos. Das anschließende Kündigungsschutzverfahren beendeten Arbeitgeber und -nehmer durch einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. Dezember 2011 endete. Die Krankenkasse leistete an L. in der Folge für die Zeit vom 29. November bis 30. Dezember 2011 ein Krankengeld in Höhe von 1303,36 Euro.

Die Streitfrage

Im aktuellen Fall geht es erst einmal darum, wer besagte 1303,36 Euro an L. zahlen musste: seine Krankenkasse oder sein damaliger Arbeitgeber. Daran knüpft sich allerdings eine weiterführende Frage: Handelt es sich um ein steuerbares Verhalten, wenn ein Alkoholiker auch nach einer Entzugskur wieder zur Flasche greift? Oder kann man dem Mann seiner Sucht wegen das Trinken nicht als willent- und wissentliches Fehlverhalten vorwerfen?

So argumentieren Kläger und Beklagte

Die Krankenkasse fordert von L.s früherem Arbeitgeber die Erstattung der von ihr gezahlten 1303,36 Euro. Sie meint, ein Entgeltfortzahlungsanspruch von L. gegen seinen Arbeitgeber habe bestanden, da es - wie die sozialmedizinische Beurteilung zeige - an einem Verschulden von L. für seinen Alkoholkonsum am 23. November 2011 fehle.

Der Arbeitgeber jedoch ist der Ansicht, L. sei für seinen Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung selbst verantwortlich - und damit die Krankenkasse in der Pflicht, ihm Krankengeld zu bezahlen. Bei seiner Argumentation setzt der Arbeitgeber auf ein Urteil von 1987. Damals hatte das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlichen Fall sinngemäß entschieden: Wenn ein Alkoholiker eine Entzugskur macht und seine Sucht danach als überwunden gilt, dann ist derjenige an einem Rückfall selbst schuld.

Allerdings: Schon 1992 hat das BAG mithilfe eines Sachverständigen in einem anderen Fall festgestellt, dass Trinken bei einem Ex-Alkoholiker kein steuerbares Verhalten sein muss. Im vorliegenden Fall hatten beide Vorgängerinstanzen im Sinne der Krankenkasse geurteilt und damit kein steuerbares Verhalten beim rückfälligen Alkoholiker L. erkannt. Der ehemalige Arbeitgeber von L. ging jedoch jeweils in Revision.

Das Urteil

Arbeitgeber müssen alkoholabhängigen Beschäftigten sechs Wochen lang das Gehalt weiterzahlen, wenn diese wegen ihrer Sucht krankgeschrieben sind. Sucht und Rückfälle seien in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten, das den Anspruch auf Lohnfortzahlung koste, entschied das Bundesarbeitsgericht und folgte damit der in den vorangegangenen Urteilen von 1987 und 1992 eingeschlagenen Linie. Das Gericht wies damit letztinstanzlich die Revision des Arbeitgebers zurück, der seinem alkoholkranken Mitarbeiter nach einem Rückfall die Lohnfortzahlung verweigert hatte.

Das sagt der Arbeitsrechtexperte

Rechtsanwalt Christof Kleinmann: "Dieses Urteil war erwartbar. Die Forschung hat längst erkannt, dass Alkoholismus eine Krankheit ist. Wer alkoholabhängig ist, legt kein steuerbares Verhalten an den Tag, wenn er sich betrinkt." Das gelte regelmäßig auch dann, wenn der Betroffene bereits einen Entzug durchlaufen habe, so Kleinmann weiter. "Grundsätzlich geht es im Arbeitsrecht immer um eine Einzelfallbetrachtung. Ich gehe aber davon aus, dass dieses Urteil des BAG schon eine gewisse Präzedenzwirkung für niedrigere Instanzen haben wird."

Wie gravierend ist das Problem Alkoholsucht?

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren geht davon aus, dass in Deutschland fünf Prozent der Erwerbstätigen alkoholabhängig sind, das wären schätzungsweise 2,1 Millionen Beschäftigte. Die indirekten Folgekosten für Unternehmen und Privathaushalte werden auf jährlich mehr als 16 Milliarden Euro geschätzt. Dazu gehören die Kosten für Produktionsausfälle wegen Arbeitsunfähigkeit, Frühverrentungen sowie Verdiensteinbußen der betroffenen Beschäftigten. In Unternehmen fehlen Alkoholkranke zwei- bis viermal häufiger als die Gesamtbelegschaft. Ein Fünftel der Arbeitsunfälle geschieht unter Alkoholeinfluss.

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber?

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben für maximal sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie unverschuldet erkrankt sind und nicht arbeiten können. Ausnahme ist grobes Verschulden gegen sich selbst, das zu der Erkrankung führt. Das können etwa ein unter Alkoholeinfluss verursachter Autounfall oder leichtsinniges Gefährden der Gesundheit beim Ausüben extrem riskanter Sportarten sein - die Sportverletzung beim Altherren-Fußball fällt also nicht darunter. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld, das gewöhnlich 70 Prozent des Bruttogehalts beträgt.

Gilt Alkoholsucht als selbst verschuldet?

Bei Alkoholsucht und ihren Folgeerkrankungen wie Leberzirrhose ist inzwischen akzeptiert, dass es sich um eine Krankheit handelt. Streitfall sind allerdings Rückfälle, die zur Arbeitsunfähigkeit führen. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei spielt die Mitwirkungspflicht des alkoholkranken Arbeitnehmers eine große Rolle. Er ist verpflichtet, sich zu den Umständen zu äußern. Tut er dies nicht, kann das als ein Indiz für Selbstverschulden gewertet werden.

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