Probezeit:Auf dem Schleudersitz

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Mit Ängsten und Anspannung verbunden: die Probezeit.

(Foto: dpa-tmn)

Vor dem Glück im neuen Job steht die Probezeit. Die ist vor allem eines: anstrengend. Denn dem Arbeitnehmer kann ohne Angabe von Gründen und mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Welche Regeln es darüber hinaus zu beachten gilt.

Von Catrin Gesellensetter

Der erste Arbeitstag im neuen Unternehmen ist nichts für Menschen mit schwachen Nerven. Die Kollegen, die Kaffeemaschine, die Kalkulationssoftware - nichts ist, wie man es gewohnt ist. Die gute Nachricht: Jeder erste Tag ist irgendwann vorbei. Die schlechte: Tag zwei bis 182 sind meist nicht minder anstrengend. Denn während der Probezeit können Arbeitgeber den Neuzugang jederzeit im Handumdrehen vor die Tür setzen. Ohne Angabe von Gründen und mit einer Frist von zwei Wochen.

Schiere Willkür dürfen Arbeitgeber aber in der Probezeit nicht walten lassen. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie sinnvoll ist ein Verzicht auf die Probezeit?

Ganz einfach: Er ist nahezu wirkungslos. Unabhängig von vertraglichen Regelungen sieht das Gesetz eine Art Probezeit vor. Bevor ein Mitarbeiter sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren kann, muss er sechs Monate beschäftigt gewesen sein.

Einziger Unterschied zur vertraglich vereinbarten Probezeit: Die Kündigungsfrist ist großzügiger bemessen. Sie liegt statt bei zwei bei vier Wochen. Wer auf der sicheren Seite sein will, kann versuchen, die gesetzliche Probezeit im Arbeitsvertrag auszuschließen.

Wie lange darf die Probezeit dauern?

Die meisten Verträge definieren die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Das ist zugleich das Maximum des gesetzlich Erlaubten.

Dürfen Arbeitgeber den Zeitraum nachträglich verlängern?

Ja und nein. "Arbeitgeber können die vertraglich vorgesehene Probezeit nicht durch eine einseitige Erklärung verlängern", sagt Arbeitsrechtlerin Frauke Biester. "Einvernehmlich ist ein solcher Schritt aber möglich".

Die Rechtsprechung lässt es seit einigen Jahren über einen Umweg zu, die gesetzliche Probezeit über die vorgesehenen sechs Monate hinaus auszudehnen. Das Bundesarbeitsgericht billigte im Fall eines Verwaltungsangestellten aus Sachsen den folgenden Kunstgriff: Der Mann hatte während der regulären Probezeit nicht überzeugen können, es drohte eine Kündigung. Um den direkten Rauswurf abzuwenden, zugleich aber den allgemeinen Kündigungsschutz auszuhebeln, vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst in vier Monaten enden sollte. Darüber hinaus erhielt der Mitarbeiter die Zusage, man werde ihn wieder einstellen, sofern er sich bis dahin doch noch bewähren sollte.

Im konkreten Fall nutzte der Mann seine zweite Chance allerdings nicht und verlor seinen Job nach insgesamt zehn Monaten Probezeit.

Was unterscheidet die Probezeit vom "befristeten Probearbeitsverhältnis"?

"Der Mitarbeiter Mustermann wird zum 1. März 2013 für die Dauer von sechs Monaten in ein Probearbeitsverhältnis eingestellt. Dieses endet zum 31. August 2013, ohne dass es einer Kündigung bedarf." Steht im Arbeitsvertrag so eine Klausel, haben die Parteien keine gewöhnliche Probezeit vereinbart, sondern den ganzen Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen.

Der Unterschied: In der ersten Variante muss der Arbeitgeber aktiv kündigen, um einen neuen Mitarbeiter wieder los zu werden. In Variante zwei ist die Sache genau umgekehrt. Hier endet der Vertrag automatisch und die Parteien müssen aktiv werden, um die Zusammenarbeit fortzusetzen.

Zumindest in der Theorie. In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist stillschweigend fortgesetzt wird. "Die Anstellung verwandelt sich automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wenn der Chef den Neuling wissentlich über das Vertragsende hinaus weiterarbeiten lässt", so Biester.

Was die Dauer der Erprobungsphase angeht, haben die Parteien in dieser Konstellation mehr Spielräume als in der normalen Probezeit. "Die Dauer kann grundsätzlich frei vereinbart werden", erläutert Rechtsanwältin Biester. Allerdings muss dabei auch die Art der Tätigkeit berücksichtigt werden. "Für einfachere Arbeiten, wie etwa die eines Gabelstaplerfahrers, kann bereits eine Probezeit von drei bis sechs Monaten ausreichen, für einen Kernphysiker können Erprobungsphasen von bis zu einem Jahr angemessen sein."

Vorteilhaft aus Sicht der Arbeitnehmer: Wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist in einem befristeten Arbeitsverhältnis (auch dem auf Probe) die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das verschafft den Betroffenen während der vereinbarten Laufzeit eine gewisse Rechtssicherheit.

Für Menschen mit schwachen Nerven zumindest ein kleiner Trost.

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