Süddeutsche Zeitung

Neue Urteile:Recht so

Darf ein Arbeitgeber wegen schlechter Leistung kündigen, wenn er dafür keine Beweise bringen kann?

Umkleidezeit wird nicht bezahlt. Zieht ein Arbeitnehmer freiwillig Dienstkleidung an, ist die Umkleidezeit keine Arbeitszeit. Das hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen entschieden. Geklagt hatte ein Lokführer: Das Tragen einer sogenannten Unternehmensbekleidung ist für seine Berufsgruppe nicht vorgeschrieben. Der Mann erwarb jedoch freiwillig Dienstkleidung und zog diese erst im Betrieb an. Die Umkleidezeit wollte er daher als Arbeitszeit anrechnen lassen. Ohne Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts sei es seine eigene Entscheidung, die Kleidung zu tragen. Er könne außerdem selbst entscheiden, ob er sie zu Hause anziehe oder erst im Betrieb. Auch wenn man sich beim Tragen von privater Kleidung an einen Dresscode halten müsse, reiche dies nicht aus, das Tragen der Dienstkleidung als Verpflichtung anzusehen. (Az.: 8 Ca 834/16)

Fehler brauchen Beweise. Wer im Job zu viele Fehler macht, riskiert die Kündigung. Dafür braucht der Arbeitgeber allerdings Beweise. In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg ging es um einen Kfz-Mechaniker, der wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Arbeiten schon drei Mal abgemahnt worden war. Als er dann bei einem verdeckten Werkstatttest nicht alle Mängel bemerkte und etwa zur gleichen Zeit einen weiteren Fehler machte, kündigte ihm die Geschäftsführung. Dagegen klagte der Mechaniker - und bekam recht. Grundsätzlich sei die Kündigung wegen sogenannter Schlechtleistung zwar möglich. Der Arbeitgeber müsse die Fehltritte des Mitarbeiters aber so genau wie möglich dokumentieren, auch und gerade im Vergleich zur Fehlerquote anderer Mitarbeiter. Beides war hier nicht der Fall. (Az.: 3 Ca 1305/17)

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Quelle:
SZ vom 21.10.2017 / dpa
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