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Neue Urteile:Recht so

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Haben Mitarbeiter, die bislang in der Früh- oder Spätschicht arbeiteten, nach einem Burn-out Anspruch auf Einsatz in der Tagschicht? Können Entlassene gegen ein falsches Datum in der Kündigung auch noch drei Wochen später klagen?

Wiedereingliederung in Grenzen. Auch nach einem Burn-out haben Mitarbeiter keinen Anspruch auf Beschäftigung in der Tagschicht, wenn sie früher bereits in der Früh- und Spätschicht gearbeitet haben. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall arbeitete ein Maschineneinrichter seit 1990 bei einem Verpackungshersteller. Normalerweise war er in der Früh- und Spätschicht in der Klebeabteilung tätig. Nachdem er länger aufgrund eines Burnout-Syndroms ausgefallen war, wurde er in einer Tagschicht beschäftigt. Die Stelle gab es zuvor nicht, sie wurde eigens zur Wiedereingliederung geschaffen. Nach Ablauf der Maßnahme verlangte der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber, dauerhaft in der Tagschicht arbeiten zu können. Das lehnte der Arbeitgeber ab, da es in diesem Bereich normalerweise gar keine Tagschicht gebe. Die Klage des Mannes scheiterte. Zwar müsse ein Arbeitgeber alles ihm Mögliche tun, um einem Mitarbeiter einen zur Erkrankung passenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das müsse für den Arbeitgeber aber zumutbar sein. (Az.: 7 Sa 150/16)

Fehler ohne Frist. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eingereicht werden. Ansonsten ist sie unzulässig. Außerhalb dieser Frist ist es allerdings immer noch möglich, gegen eine falsche Kündigungsfrist zu klagen. Einer Frau wurde in der Probezeit gekündigt. Die Kündigungsfrist betrug vereinbarungsgemäß zwei Wochen. Der Arbeitgeber kündigte fristgerecht zum 30. September und vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Da die Kündigung aber erst am 22. September zugegangen war, wurde sie erst zum 6. Oktober wirksam. Das Datum in dem Kündigungsschreiben war also falsch. Am 10. März des folgenden Jahres, knappe sechs Monate nach Erhalt der Kündigung, klagte die Mitarbeiterin schließlich gegen die falsche Frist - nicht aber gegen die Kündigung an sich. Mit Erfolg, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Die Kündigungsfrist könne unter Umständen auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist angegriffen werden. Denn in der Regel beziehe sich die Klagefrist auf eine Klage gegen die Kündigung selbst. (Az.: 5 Sa 1199/16).

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SZ vom 16.09.2017 / dpa
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