Süddeutsche Zeitung

Nebenjob:Das müssen Schüler und Studenten beim Jobben beachten

Obacht beim Ferienjob: Viele Geringverdiener vergessen, sich die Steuer zurückzuholen, andere wissen gar nicht, dass sie steuerpflichtig sind. Ein Abgaben-Überblick.

Von Berrit Gräber

Die meisten Schüler habe es für dieses Jahr schon hinter sich - für Millionen Studenten geht es mit dem Semesterbeginn dagegen jetzt erst richtig los: Sie jobben. Mehr als zwei Drittel aller Studierenden verdienen nebenher etwas dazu, wie das Deutsche Studentenwerk ermittelt hat. Mal arbeiten sie nur in der vorlesungsfreien Zeit, mal dauerhaft im Mini- oder Midi-Job oder als Werkstudent. Welche Konsequenzen das aber für Abgaben, Steuern, Mindestlohn, Rente oder Bafög-Limits hat, wissen nur die wenigsten.

Damit sie keine unnötigen Einbußen haben, sollten sie sich schlau machen, rät Sigurd Warschkow, Rechtsanwalt und Leiter der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck. Denn für jede Art von Job gelten andere Regeln. Und: Auch Studierende mit Nebenjob haben Anspruch auf Mindestlohn, in diesem Jahr sind das 8,84 Euro pro Stunde.

Was sollten Ferienjobber beachten?

Bei einem typischen kurzfristigen Ferienjob werden keine Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung vom Lohn abgezogen, egal wie viel verdient wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung nicht länger als 70 Arbeitstage im Jahr oder maximal drei Monate dauert. Ob an einem Stück oder über die Ferien verteilt, ist dabei egal. Mehrere Jobs in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet.

Steuern werden dagegen sehr wohl auf den Lohn fällig. Das gilt aber erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst von derzeit 951 Euro - ein Betrag, den die meisten nicht erreichen. Trotzdem zieht der Arbeitgeber die Steuern erst einmal ab, das zu viel Gezahlte müssen sich die Ferienjobber dann im kommenden Jahr via Einkommensteuererklärung zurückholen. Das lohnt sich, kommen so doch schnell ein paar hundert Euro zusammen. "Wir beobachten es immer wieder, dass viele im Jahr drauf die Steuererklärung vergessen", sagt Warschkow. Wer sie aktuell verpasst hat, kann aber bis zu vier Jahre rückwirkend noch Geld zurückholen.

Welche Sonderfälle gibt es?

Schüler in ihren letzten Ferien sollten aufpassen. Schließt sich an den Sommerjob eine Berufsausbildung, ein Freiwilligendienst oder ein duales Studium an, dann gilt der Ferienjob als berufsmäßig, die Versicherungsfreiheit gilt nicht mehr. Wer seinen Arbeitgeber darüber nicht informiert hat, muss bei einer Überprüfung nachzahlen. Auch wer länger als 70 Tage oder drei Monate am Stück arbeitet, gilt nicht mehr als Ferienjobber und muss Sozialabgaben und Steuern zahlen. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, ob der Beschäftigte dann einen Mini- oder einen Midijob hat - oder sogar ein normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Junge Leute in einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium dürfen außerdem nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sonst erlischt der Kindergeldanspruch. Bis zu zwei Monate, beispielsweise in der Ferienzeit, kann diese Grenze überschritten werden, wenn die 20 Stunden im Jahresdurchschnitt eingehalten werden. Und auch fürs Bafög gelten Limits: Verdienen geförderte Studierende über 5 416 Euro brutto pro Bewilligungszeitraum, sinkt ihre Förderung anteilig.

Welche Regeln gelten für Minijobs?

Manche Schüler und Studenten arbeiten mehr als 70 Tage im Jahr, etwa als Kellner. Sie sind dann nicht mehr kurzfristig beschäftigt, sondern arbeiten in der Regel als Minijobber mit einem Verdienst von bis 450 Euro monatlich. Auch dann kann es den Lohn ohne Abzüge geben - wenn der Arbeitgeber bereit ist, pauschal etwa 30 Prozent Abgaben abzuführen. Eine Steuererklärung ist dann nicht nötig.

Wer jeden Cent braucht, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sonst gehen von 450 Euro Verdienst im Monat 16,20 Euro für die Rente ab. Doch das bedeutet auch den Verzicht auf wertvolle Rentenvorteile, warnt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Denn ein Jahr Minijob bringt ein normales Versicherungsjahr ein - unabhängig vom Verdienst. Das kann für Studenten viel wert sein, um später einmal abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Oder überhaupt eine gesetzliche Rente zu bekommen.

Wie sieht es im Midijob aus?

Midijobber dürfen zwischen 450,01 und maximal 850 Euro monatlich verdienen. Pro Woche sind dabei höchstens 20 Stunden Arbeit erlaubt, um das Einkommen abgabenfrei zu erhalten. In den Steuerklassen I, II und III fallen keine Steuern an, in den Klassen V und VI dagegen schon. Außerdem steigt für Studierende in dieser Variante der Rentenbeitrag mit der Lohnhöhe gleitend an. Wer volle 850 Euro verdient, zahlt den maximalen Beitragsanteil von 9,3 Prozent, was einem Monatsbeitrag von 79,05 Euro entspricht.

Midijobber können so ebenfalls wertvolle Beitragszeiten für die Rente sammeln. Der Nachteil ist allerdings, dass eine kostenlose Familienversicherung über die Krankenkasse der Eltern unmöglich ist. Midijobber müssen sich über den Studentenbeitrag selbst versichern, das kostet derzeit etwa 91 Euro pro Monat. Das gilt auch dann, wenn sie noch nicht 25 Jahre alt sind und eigentlich noch über die Eltern kostenlos mitversichert wären. Eine Steuererklärung ist auch hier ratsam, wenn der Chef Lohnsteuer abgeführt hat.

Was gilt für Werkstudenten?

Solange der Job Nebensache bleibt, können sie regelmäßig über 450 Euro im Monat verdienen und bleiben trotzdem steuer- und sozialversicherungsfrei. Dafür dürfen Werkstudenten in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, in den Semesterferien gilt das Limit nicht. Sie müssen dem Chef nur ihre Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum geben. Der Arbeitgeber ruft damit alle notwendigen Daten elektronisch ab, die Lohnabrechnung wird elektronisch abgewickelt, je nach Steuerklasse führt die Firma die Lohnsteuer direkt ans Finanzamt ab. Auch Werkstudenten sollten sich deshalb zu viel Gezahltes über eine Steuererklärung zurückholen.

Bei der Krankenversicherung gibt es allerdings auch für sie einen Haken: Liegt das monatliche Gehalt unter 435 Euro, dürfen unter 25-Jährige kostenfrei familienversichert bleiben. Verdienen sie mehr, wie es häufig der Fall ist, müssen sie den Studentenbeitrag bezahlen.

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SZ vom 15.09.2018/rus
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