Liebe am Arbeitsplatz:Der Chef muss sich raushalten

Kein Vorgesetzter sieht es gern, wenn seine Mitarbeiter lieber flirten statt arbeiten. Doch das Liebesleben seiner Angestellten geht den Chef grundsätzlich nichts an.

Das Liebesleben seiner Angestellten geht den Chef grundsätzlich nichts an. Auch kann er durch eine betriebliche "Ethikrichtlinie" den Mitarbeitern nicht untersagen, mit Kollegen auszugehen oder eine Liebesbeziehung einzugehen. Denn solche Einmischungen in das Privatleben des Personals widersprechen dem Grundgesetz und sind daher unwirksam.

Kuss, dpa

Ein Kuss am Arbeitsplatz: Erst wenn es wegen der Beziehung zu Spannungen im Team kommt, darf der Arbeitgeber eingreifen.

(Foto: Foto: dpa)

In einem konkreten Fall klagte der Gesamtbetriebsrat des deutschen Tochterunternehmens einer amerikanischen Supermarktkette gegen einen Erlass der Konzernleitung bezüglich des privaten Umgangs der Belegschaft beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf - mit Erfolg.

Die Richter waren der Ansicht, dass es zum Persönlichkeitsrecht gehöre, selbst entscheiden zu können, ob und mit wem eine Person eine freundschaftliche oder Liebesbeziehung aufnehme. Werde einem Beschäftigten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses diese Möglichkeit genommen, so berühre das seine Menschenwürde. Und die ist laut Grundgesetz unantastbar.

Wenn es auch in vielen Betrieben nicht gerne gesehen werde, wenn Vorgesetzte mit ihnen unterstellten Mitarbeitern eine Liebesbeziehung eingehen, sei dies eine Privatangelegenheit der Beteiligten. Erst wenn es aufgrund der Beziehung zu Spannungen innerhalb der Betriebsgemeinschaft komme, dürfe der Arbeitgeber eingreifen. Dann störe nicht die Beziehung, sondern das Verhalten eines oder beider Partner, mit dem sie betriebliche Abläufe beeinträchtigen würden (LAG Düsseldorf, Az.: 10 TaBV 46/05).

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