Süddeutsche Zeitung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf:Umziehen ist Teil der Arbeitszeit

  • Das Anziehen von Arbeitskleidung gehört zur Arbeitszeit und soll auch vergütet werden, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
  • Ein Kfz-Mechaniker hatte gegen die Stadtwerke Oberhausen geklagt.
  • Der Ausgang des Verfahrens könnte Signalwirkung haben - mehrere Kollegen des Mechanikers haben ebenfalls geklagt.

Gericht schlägt gütliche Einigung vor

Gehört das Umziehen vor und nach dem Job zur Arbeitszeit? Mit der Klage eines Kfz-Mechanikers gegen die Stadtwerke Oberhausen muss sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befassen. Die Kammer schlug am Montag eine gütliche Einigung vor: Nach Ansicht des Richters könnte der Bus-Reparateur 375 Euro als Nachzahlung erhalten - das wäre der Lohn für die Zeit, die er in sieben Monaten für das tägliche, zehnminütige An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung benötigt hat.

Der Mann wollte auch das zehnminütige Duschen nach Feierabend nachträglich angerechnet bekommen, das aber lehnte das Gericht ab. Hierzu gebe es keine gesicherte Rechtsprechung, sagte der Vorsitzende Richter.

Im Frühjahr hatte das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage stattgegeben, der Fall ging dann in die nächste Instanz. Gegen den Vorschlag des Landesarbeitsgerichts vom Montag können der Kommunale Arbeitgeberverband und der Kläger nun innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen.

Der Ausgang des Verfahrens hat womöglich Signalwirkung: In 15 weiteren Fällen haben Kollegen des Kfz-Mechanikers die Stadtwerke Oberhausen ebenfalls auf Nachzahlung verklagt.

Was ist Arbeitszeit - und was nicht?

Nathalie Oberthür, Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, erklärt, welche Rechte Mitarbeiter haben.

Aufräumen: Im Einzelhandel und der Gastronomie ist es üblich, dass am Ende des Tages der Arbeitsplatz aufgeräumt werden muss. Mitarbeiter stellen zum Beispiel im Café die Stühle hoch oder reinigen die Kaffeemaschine. "Fallen diese Arbeiten nach Dienstschluss an, muss der Arbeitgeber das eigentlich bezahlen, denn es ist Arbeitszeit", sagt Oberthür. Auch wenn es in der Praxis weit verbreitet ist, dass Mitarbeiter unbezahlt länger bleiben: Rechtlich zulässig ist das nicht.

Nacharbeiten: Mitarbeiter im Einzelhandel haben nicht selten zum Beispiel offiziell um 20 Uhr Dienstschluss, weil das Geschäft schließt. Tatsächlich bleiben sie aber bis 20.15 Uhr, denn der letzte Kunde steht erst um 20 Uhr an der Kasse. Das Nacharbeiten muss der Arbeitgeber in der Regel nicht bezahlen, sagt Oberthür. Voraussetzung sei allerdings, dass es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag gibt und die Nacharbeit in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitszeit steht. Wenn man in der Woche ungefähr eine Stunde nacharbeiten muss, dürfte das bei einer Vollzeitstelle noch in Ordnung sein.

Raucherpausen: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, während der Arbeitszeit eine bezahlte Raucherpause zu machen. Mitarbeiter können nur verlangen, dass sie Pausen machen dürfen, nicht aber, dass diese bezahlt werden. Dabei stehen ihnen nach dem Arbeitszeitgesetz gewisse Pausenzeiten gesetzlich zu. Wollen sie darüber hinaus Raucherpausen machen, finden viele Arbeitgeber das in Ordnung. Einen Rechtsanspruch haben Mitarbeiter auf diese zusätzlichen Pausen allerdings nicht.

Dienstreisen: Dienstreisen gehören grundsätzlich immer zur Arbeitszeit, und der Arbeitgeber muss sie vergüten, erklärt Oberthür. Andererseits gibt es häufig Regelungen in Arbeitsverträgen, die etwa eine pauschale Vergütung vorsehen.

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