Süddeutsche Zeitung

Serie "Arbeiten nach Corona":"Überstunden sind während der Kurzarbeit nicht möglich"

Und wenn die Chefin sie trotzdem verlangt? Welche Rechte Arbeitnehmer haben und wann sie sich Sorgen um den Job machen müssen - ein Überblick über die wichtigsten Fragen.

Von Andreas Jalsovec

Kurzarbeiter zählen bei Sabrina Lindwehr schon fast zum Stammpublikum. "So viele Mandate dazu wie derzeit hatten wir noch nie", sagt die Juristin. Lindwehr ist Arbeitsrechtsanwältin in der Kanzlei "RechtEffizient" im niedersächsischen Lingen. Seitdem wegen der Corona-Pandemie die Zahl der Betriebe mit Kurzarbeit explodiert ist, kommen zu ihr fast täglich Arbeitnehmer, die sich beraten lassen. Oft gehe es dabei um den Verdacht, der eigene Betrieb nehme es bei der Umsetzung der Kurzarbeits-Regeln nicht so genau, sagt Lindwehr: "Die Arbeitnehmer berichten etwa, sie hätten voll gearbeitet, kriegen aber nur einen Teil des Lohns." Dies müsse aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Betrieb schummle, erklärt die Juristin.

Sind während der Kurzarbeit Überstunden oder Mehrarbeit erlaubt?

"Überstunden sind während der Kurzarbeit nicht möglich", sagt Lindwehr. Die Anordnung des Arbeitgebers zur Kurzarbeit legt genau fest, wie viele Stunden gearbeitet werden müssen und dürfen. Allerdings ist es erlaubt, die Stundenzahl anzuheben, wenn kurzfristig mehr Arbeit anfällt. "Der Arbeitgeber muss das aber am Ende des Monats der Arbeitsagentur melden", sagt die Anwältin. Meldet er zusätzlich geleistete Stunden nicht, beantragt aber Erstattung, macht er sich strafbar.

Was deutet auf Missbrauch hin?

"Wenn Ihr Chef zu Ihnen sagt: Wir haben zwar Kurzarbeit, aber ein bisschen Mehrarbeit ist ja nicht schlimm - dann sollten Sie hellhörig werden", sagt Sabrina Lindwehr. Sie rät Arbeitnehmern dazu, die Arbeitszeit zu dokumentieren und die monatliche Lohnabrechnung zu prüfen. Sind dort etwa weniger Stunden aufgeführt, als tatsächlich gearbeitet wurden, liegt der Verdacht der Schummelei nahe. Juristen raten dann dazu, den Arbeitgeber darauf anzusprechen und ihn zu bitten, die Abrechnung zu korrigieren. Strikt ablehnen sollte man die konkrete Aufforderung, trotz Kurzarbeit mehr zu arbeiten. Denn wer das wissentlich tut, macht sich unter Umständen der Beihilfe zum Subventionsbetrug strafbar. Dafür könne "schon die Erklärung des Arbeitnehmers ausreichen, mit der Kurzarbeit einverstanden zu sein, obgleich ihm bekannt war, nicht kurzzuarbeiten", meint der Münchner Strafrechtsanwalt Markus Meißner.

Was tun, wenn mein Chef mir droht?

Beschäftigte scheuen oft den Gang zum Arbeitgeber, weil sie Ärger befürchten - bis hin zur Kündigungsandrohung. Werde aber mehr gearbeitet als erlaubt, sei diese Drohung rechtswidrig, sagt Anwältin Lindwehr: Sie verstoße gegen das "Maßregelungsverbot". Danach dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht benachteiligen, wenn diese ihre Rechte wahrnehmen - also etwa das Recht, nur die bei Kurzarbeit angeordneten Stunden zu arbeiten. "Arbeitnehmer sollten daher den Missstand ansprechen - schon aus Selbstschutz, um sich nicht strafbar zu machen", sagt Lindwehr.

Kann es während der Kurzarbeit überhaupt Kündigungen geben?

Bei Kurzarbeit ist es nicht möglich, Beschäftigte wegen des vorübergehenden Arbeitsausfalls zu kündigen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind betriebsbedingte Kündigungen allerdings nicht. Es muss aber klar sein, dass die Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen. Und: Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigungen beachten, etwa die Sozialauswahl. Erste Fälle betriebsbedingter Kündigungen kämen in ihrer Kanzlei bereits an, sagt Anwältin Lindwehr. "Nach drei Monaten Kurzarbeit kommt das jetzt hoch."

Wie wahrscheinlich ist es, dass Kurzarbeit in Entlassungen mündet?

Das wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Im Vergleich zur Finanzkrise 2009 setzen die meisten Branchen diesmal jedoch noch "stärker auf Kurzarbeit als auf Entlassungen", heißt es in einer Studie des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Man könne daher davon ausgehen, dass viele Betriebe versuchen werden, ihre Belegschaft zu halten, sagt IAB-Arbeitmarktexperte Enzo Weber: "Derzeit gehe ich nicht davon aus, dass die Kurzarbeit in großem Umfang in Arbeitslosigkeit münden wird." Entscheidend sei jedoch die weitere Entwicklung der Pandemie: Bei einer zweiten Infektionswelle und einem erneuten Lockdown werde die Lage für die Firmen "deutlich schwieriger". Weber meint, dass es noch bis weit ins nächste Jahr hinein bei einem "substanziellen Anteil" der Betriebe Kurzarbeit geben wird - auch wenn das Wirtschaftswachstum wieder anziehe: "Wir sind in ein tiefes Tal gefallen, und klettern nun langsam wieder raus", sagt der Ökonomie-Professor. "Die Kurzarbeit wird jedoch erst ganz beendet sein, wenn wir wieder oben angekommen sind - auf dem vorherigen Niveau."

Wirkt sich Kurzarbeit auf das Arbeitslosengeld aus?

Nein. Sowohl der Anspruch auf Arbeitslosengeld als auch dessen Höhe bleiben von der Kurzarbeit unberührt, heißt es im Bundesarbeitsministerium (BAMS). So tragen die Zeiten, in denen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen, laut BAMS "wie ,normale' Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei". Auch bei der Höhe des Arbeitslosengeldes entsteht Beschäftigten kein Nachteil. Verlieren sie nach der Kurzarbeit den Job, berechne sich das Arbeitslosengeld "nach dem Arbeitsentgelt, dass ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre".

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SZ vom 28.07.2020/berk
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