Kündigung:Für die Arbeitsagentur zählt jeder Tag

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Nach einer Kündigung sind viele schockiert. Ein wichtiger Schritt: Erst mal bei der Arbeitsagentur anrufen.

(Foto: imago/Westend61)
  • Menschen ohne Beschäftigung darf vorübergehend Arbeitslosengeld verweigert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht bei der Bundesagentur für Arbeit melden - das heißt: drei Monate vor der Arbeitslosigkeit.
  • Das Bundessozialgericht hält sogenannte Sperrzeiten für verhältnismäßig und verfassungsgemäß.
  • Geklagt hatte ein Mann, der sich vier Wochen vor Arbeitslosigkeit gemeldet hatte. Allein 2017 verpassten fast 300 000 Menschen ihren Stichtag und mussten auf Geld verzichten.

Wer Arbeitslosengeld beziehen will, muss rechtzeitig Bescheid sagen. Sonst gibt es erst mal aus Prinzip nichts. Das hat das Bundessozialgericht mit einem neuen Urteil bekräftigt. Geklagt hatte ein Mann, der bis zum 30. Juni 2014 befristet beschäftigt war, sich aber erst einen Monat vorher bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend meldete. Eine Woche lang gewährte ihm die Agentur nach Beginn seiner Arbeitslosigkeit deshalb keine Unterstützung. Dass er nicht gewusst haben will, dass er sich schon drei Monate vor Auslaufen seines Vertrags an die Agentur hätte wenden müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Auch verfassungsrechtliche Bedenken hegte es ob der Sperrzeit nicht.

Ähnlich wie dem Kläger geht es offenbar vielen Menschen. In 810 429 Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit 2017 Sperrzeiten verhängt. Fast 300 000 Mal haben Menschen allein deshalb kein Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum bezogen, weil sie ihre bevorstehende Arbeitslosigkeit nicht gemeldet haben.

Die geringen Arbeitslosenzahlen täuschen darüber hinweg, wie viele Menschen in Deutschland im Laufe eines Jahres arbeitslos werden und nach wenigen Wochen wieder einen Job finden. Es wird immer normaler, dass Menschen häufiger den Job wechseln. Allein 2017 hat die Bundesagentur für Arbeit fast 2,4 Millionen Zugänge verzeichnet. Die sogenannte Sucharbeitslosigkeit, also eine kurze Phase ohne Job, ist nicht mehr stigmatisiert. Umso weniger sollten Betroffene davor zurückschrecken, sich arbeitssuchend zu melden und gar aus Scham auf das Geld zu verzichten. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Wann muss ich mich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden?

Nach dem Gesetz müssen sich Menschen bereits drei Monate, bevor sie arbeitslos werden, als arbeitssuchend melden. Wer einen Arbeitsvertrag hat, der nur noch für drei Monate gilt und der dann möglicherweise nicht verlängert wird, sollte das also vorsichtshalber der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitteilen. Das gilt auch für Auszubildende und Studierende, die nach Lehre und Studium noch keine Zusage für eine Anstellung haben.

Melden sie sich nämlich nicht, bekommen sie auch nicht sofort Arbeitslosengeld. Die BA verhängt dann eine Sperrzeit von einer Woche. Erhalten Arbeitnehmer kurzfristig eine Kündigung, zum Beispiel innerhalb der Probezeit, müssen sie das innerhalb von drei Tagen melden.

Gibt es unterschiedliche Regelungen bei Kündigung durch den Arbeitgeber und eigener Kündigung?

Dem Staat ist es erst mal egal, ob jemand von einer Kündigung überrascht wird oder seinen Ausstieg aus der Firma lange geplant hat. In beiden Fällen gilt die Dreimonatsfrist. Die Bundesagentur für Arbeit schaut aber genauer hin, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Wenn es ihm nicht zuzumuten ist, dass er noch mehrere Wochen an seinen Arbeitsplatz zurückkehren muss, kann auf die Sperrzeit verzichtet und das Arbeitslosengeld früher ausgezahlt werden. Dafür können zum Beispiel gesundheitliche oder psychische Probleme sprechen.

Wie meldet man sich arbeitssuchend?

Um sich arbeitssuchend zu melden, genügt zunächst ein Anruf bei der Arbeitsagentur. Mit dem neuen Personalausweis ist die Meldung auch online möglich (mehr dazu erfahren Sie unter diesem Link). Im nächsten Schritt vereinbart man ein persönliches Gespräch in der nächstgelegenen Arbeitsagentur. Bei dem Termin soll zusammen mit einem BA-Mitarbeiter möglichst schon ein neuer Job gefunden und die Arbeitslosigkeit vermieden werden. Erscheint der Arbeitssuchende nicht zu dem Termin, wird wiederum eine Sperrfrist verhängt und das Arbeitslosengeld verwehrt. 255 621 solcher Meldeversäumnisse hat die Bundesagentur für Arbeit 2017 gezählt. Summieren sich die Sperrzeiten - für verspätete Meldung, Nicht-Erscheinen und andere Anzeichen dafür, dass der Kunde nicht alles tut, um einen neuen Job zu finden - auf insgesamt 21 Wochen, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wird bei Eintritt der Arbeitslosigkeit automatisch Arbeitslosengeld ausgezahlt?

Nein. Um Arbeitslosengeld zu beziehen, ist ein Antrag erforderlich. Diesen stellt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin bei dem persönlichen Termin mit dem Arbeitssuchenden in der nächsten Arbeitsagentur am Wohnort des Betroffenen (weitere Informationen finden Sie hier).

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