Knigge zur Kündigung:Der perfekte Abgang

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Mann weint

Tränen und Nachtreten sind bei einer Kündigung nicht ratsam - denn der letzte Eindruck kann sich auf die künftige Jobsuche auswirken.

(Foto: iStock)

Ist der neue Job in der Tasche, fehlt nur noch die Kündigung beim alten Arbeitgeber. Wer sich dabei seinen guten Ruf erhalten will, sollte sich an bestimmte Regeln halten. Wie Sie Ihren Abgang souverän vollziehen.

Das Bewerbungsgespräch für den neuen Job ist überstanden, die Zusage steckt schon in der Tasche. Doch bevor man sich auf die künftige Stelle freuen kann, gibt es noch eine unangenehme Aufgabe: die Kündigung beim alten Arbeitgeber. Dabei ist Fingerspitzengefühl gefragt, sagt Doris Brenner, Beraterin für Karriere- und Personalentwicklung aus Rödermark. "Wer verbrannte Erde hinterlässt, tut sich selbst keinen Gefallen."

Kündigen sollte man erst, wenn der neue Job in trockenen Tüchern ist. "Eine mündliche Zusage allein kann riskant sein - vor allem in Unternehmen, in denen für Einstellungen die Zustimmung des Betriebsrates vonnöten ist", sagt Brenner. Deshalb sei es sinnvoll, bis zum Vertragsabschluss zu warten, bevor man den aktuellen Arbeitgeber in Kenntnis setzt.

Dabei müssen Arbeitnehmer auf guten Stil achten. "Einfach ein Schreiben an die Personalabteilung schicken und dem Vorgesetzten nicht Bescheid sagen - das geht gar nicht", so Brenner. Auch Karriereberaterin Ute Bölke sagt, dass einer schriftlichen Kündigung ein Gespräch mit dem Chef vorausgehen sollte: "Darin können die Beweggründe dargelegt werden. Allerdings würde ich jedem davon abraten, schlecht über den Arbeitgeber zu sprechen und nachzutreten." Laut Brenner ist es ratsam, sich für die Zusammenarbeit zu bedanken und zu betonen, dass man nicht aus Unzufriedenheit kündigt.

Kündigung in Briefform, nicht per E-Mail oder Fax

Angestellte können erläutern, welche Perspektiven sie sich stattdessen von der neuen Position erwarten. Es sei zudem empfehlenswert zu signalisieren, dass man das bisherige Arbeitsverhältnis sauber beenden und seine Aufgaben gut an den Nachfolger übergeben will. Dazu gehöre es etwa, Projekte möglichst abzuschließen.

Genaueres könne man, sagt Karriereberaterin Bölke, auch in einem "Trennungsgespräch" klären. Hierbei sollten Angestellte vereinbaren, wie die Kündigung bei Kunden kommuniziert wird.

Die Kündigung sollte in Briefform eingereicht werden, nicht per E-Mail oder Fax. "Das schafft Rechtssicherheit", sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Zudem könne man sich vom Geschäftsführer oder einem Mitarbeiter der Personalabteilung den Eingang bestätigen lassen. Wer sich für den Postweg entscheidet, wählt am besten ein Einschreiben mit Rückantwortschein.

Man müsse das Datum aufführen, zu dem man das Arbeitsverhältnis beenden will. "Dabei ist aber die Kündigungsfrist zu beachten", sagt Perreng. Diese wird in der Regel umso länger, je länger jemand im Unternehmen beschäftigt ist. Wenn die Frist nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sei, gelte der Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort sind die gesetzlichen Kündigungsfristen erläutert.

Doch was, wenn man die Frist nicht einhalten kann, weil der neue Vertrag früher beginnt? "Im Grunde kann dem Arbeitnehmer relativ wenig passieren. Er könnte allenfalls schadenersatzpflichtig werden", sagt Perreng. Dazu müsse der Arbeitgeber belegen, dass es unmöglich war, jemand anderen zu finden. Außerdem müsse ihm durch die Kündigung ein Schaden entstanden sein, der höher ist als das, was er durch den wegfallenden Lohn gespart hat. "Das passiert eher selten", weiß Perreng.

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