Kirchen als Arbeitgeber:Willkommen im Rechtsstaat

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Das Arbeitsrecht gilt auch für die Kirchen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts schränkt sie in ihrer Selbstbestimmung weiter ein. (Foto: dpa)

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Arbeitnehmerrechte gelten für alle. Die Kirche darf nicht ausschließlich Christen einstellen. Das kann ihr nur guttun.

Kommentar von Wolfgang Janisch

Nächstes Jahr wird das Grundgesetz 70 Jahre alt, ein Anlass, sich an seine Entstehung zu erinnern. Zum Beispiel daran, wie es den Kirchen damals gelang, ihr in den Weimarer Staatskirchenartikeln festgeschriebenes Sonderrecht in die neue Verfassung hinüberzuretten. Das Jahr vor dem Jubiläum aber - 2018 - könnte als das Jahr in die Kirchengeschichte eingehen, in dem sich einige dieser Privilegien dem Ende zuneigen. Die Gerichte sind angetreten, einige Restbestände des einstigen Staatskirchentums zu entfernen.

Denn die beiden Urteile, mit denen der Europäische Gerichtshof im April und im September die deutschen Kirchen aufgemischt hat, sind weit mehr als übliche Arbeitsrechtsprozesse. Der Europäische Gerichtshof beanstandete die Kündigung eines Chefarztes, dem ein katholisches Krankenhaus wegen Wiederheirat die Kündigung geschickt hatte. Und er setzte ein großes Fragezeichen hinter die Ausschreibung einer nur für Christen reservierten Referentenstelle in der evangelischen Kirche; das Bundesarbeitsgericht hat der Bewerberin nun Recht gegeben. Die Ansage war in beiden Fällen gleich: Kirchliche Arbeitnehmer genießen den vollen staatlichen Rechtsschutz.

Damit hat sich das oberste EU-Gericht diametral gegen das Bundesverfassungsgericht gewandt. Denn Karlsruhe hatte den Kirchen, als Reminiszenz an ihre Jahrhunderte alte Sonderrolle, eine Insel im Rechtsstaat reserviert: Die staatlichen Gerichte schauen zwar vom Ufer aus zu, ob der Umgang mit kirchlichen Arbeitnehmern in Ordnung ist, aber sie rudern nur im Notfall hinüber.

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Das Bundesarbeitsgericht hat sich schwergetan

Der EuGH dagegen holt die Kirchen aufs rechtsstaatliche Festland. Das bedeutet nun nicht, dass die Kirchen zu gewöhnlichen Arbeitgebern herabgestuft werden. Natürlich definieren allein sie ihre religiösen Grundsätze, und selbstverständlich sind die Gerichte gehalten, das kirchliche Ethos zu achten. Das hat auch der EuGH betont. Neu ist allerdings, dass staatliche Gerichte die Rationalität solcher Personalentscheidungen kontrollieren - und sie gegen die Grundrechte der Arbeitnehmer abwägen. Nur "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderungen" an die Kirchentreue der Mitarbeiter sind erlaubt. Kirchliche Mitarbeiter treten also vor Gericht künftig auf Augenhöhe mit ihrem Arbeitgeber auf; sie sind nicht länger Schachfiguren im kirchlichen "Proprium". Willkommen im Rechtsstaat.

Den Kirchen kann dies nur gut tun. Sie haben ohnehin selbst ihre Anforderungen an die Kirchentreue ihrer Mitarbeiter etwas reduziert - da hat auch der Mangel an Pflegekräften die Einsicht befördert. Sie werden damit eingegliedert in ein staatliches System des Ausgleichs und, ja, auch der Gerechtigkeit. Ein Ausgleich, der auch zu ihren Gunsten ausfallen kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich selbst im Fall der verhinderten Referentin sichtlich schwergetan. Denn der Job hatte mit einem Anti-Rassismus-Bericht zu tun - und damit womöglich mit der Haltung der Kirche zu einem brisanten Thema. Da dürfen die Loyalitätsanforderungen höher sein, daran hat der EuGH nichts geändert. Gut tun wird es zudem der katholischen Kirche, wenn staatliche Gerichte sie künftig davor bewahren, wiederverheiratete Chefärzte rauszuwerfen. Warum ein aus Liebe gegebenes Versprechen das kirchliche Ethos gefährden soll - das versteht heute auch innerhalb dieser Kirche kaum noch jemand.

© SZ vom 26.10.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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