Kirchenarbeitsrecht:Bundesarbeitsgericht beschränkt Sonderrechte der Kirchen

Arbeiten für ganz oben: Was Angestellte der Kirche wissen müssen
(Foto: Arno Burgi/dpa)
  • Der jahrelange Rechtsstreit zwischen einem katholischen Chefarzt und seinem kirchlichen Arbeitgeber ist entschieden.
  • Das Krankenhaus hätte seinem leitenden Arzt nicht kündigen dürfen, nur weil dieser nach seiner Scheidung ein zweites Mal geheiratet hatte.
  • Die Rechte der Kirche, besondere Anforderungen an das Privatleben von Mitarbeitern stellen zu dürfen, werden damit weiter beschränkt.

Ein katholisches Krankenhaus darf seinen Chefarzt nicht entlassen, weil er nach seiner Scheidung erneut geheiratet hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Die Kirche sieht in der Wiederheirat des Katholiken zwar einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß. Doch das reicht in diesem Fall nicht für eine Kündigung, sagen die Arbeitsrichter: Eine gültige Ehe nach Kirchenverständnis sei keine gerechtfertigte berufliche Anforderung für den leitenden Arzt.

Ausschlaggebend für die Entscheidung war auch die Ungleichbehandlung von katholischen und anderen Mitarbeitern. Eine solche zweite Heirat wäre nach den Dienstverträgen kein Kündigungsgrund für nicht-katholische Chefärzte der Klinik gewesen.

Damit haben die höchsten deutschen Arbeitsrichter ein Grundsatzurteil gesprochen: Kirchen dürfen sich künftig nicht mehr so stark in das Privatleben ihrer Mitarbeiter einmischen. Das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht räumt ihnen dabei mehr Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitgebern ein. Wie weit dieser reichen darf, wird juristisch aber immer wieder verhandelt.

Der konkrete Fall hatte die Gerichte seit Jahren beschäftigt. Die Scheidung und die zweite standesamtliche Heirat des Arztes liegen mittlerweile mehr als zehn Jahre zurück. Während die Arbeitsgerichte dem klagenden Mediziner Recht gaben, stärkte das Bundesverfassungsgericht das Selbstverständnis der Kirchen. Schließlich bezog der Europäische Gerichtshof klar Position und legte damit die Grundlage für die nun getroffene Entscheidung. Bei der Abwägung zwischen deutschem Verfassungsrecht und Europarecht entschieden die deutschen Arbeitsrichter sich für Letzteres.

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