Geschiedene Alleinerziehende müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Vollzeitjob annehmen, sobald ihr Kind drei Jahre alt ist. Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner haben sie nur dann, wenn sie konkret nachweisen können, dass sie nicht in vollem Umfang arbeiten können. Die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen - vorausgesetzt, nach der Unterrichtszeit besteht eine Betreuungsmöglichkeit. Das hat der BGH am Dienstag entscheiden. (Az.: XII ZR 94/09).
Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten: das Kind habe längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt und benötige einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern.
Dem widersprach der BGH: Der betreuende Elternteil müsse die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Der Bedarf persönlicher Betreuung, die einem Vollzeit-Job entgegensteht, sei "nicht ersichtlich."
Das OLG habe "keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt", warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse. Demnach müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut.