Interview:Gibt es Hitzefrei für Arbeitnehmer?

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Wird's im Büro zu warm, kann der Betriebsrat einschreiten.

(SZ vom 19.7.2003) Schüler bekommen hitzefrei, Arbeitnehmer nicht. Bedeutet dies, dass sie auch bei tropischer Hitze in glühenden Fabrikhallen und stickigen Büros ausharren müssen? Rolf Winkel befragte dazu den Brühler Rechtsanwalt Michael Felser.

(Foto: SZ)

SZ: Hitzefrei - da denkt man zunächst an jubelnde Schüler. Haben Arbeitnehmer keine Probleme mit unerträglich hohen Temperaturen?

Felser: Man sollte das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen. Hitze am Arbeitsplatz bedeutet gerade für gesundheitlich angeschlagene Menschen eine erhebliche Gefährdung. Und die Konzentrationsfähigkeit der Beschäftigten lässt bei hohen Temperaturen generell nach.

SZ: Was sagt denn das Arbeitsrecht zum Thema Hitze?

Felser: Es kommt nicht auf die Außentemperatur an, sondern immer darauf, welche Temperatur im konkreten Arbeitsraum herrscht. Nach der Arbeitsschutzrichtlinie 6/1,3 Raumtemperaturen (ASR) sollen in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschritten werden.

SZ: Sind das nicht ziemlich unverbindliche Sollvorschriften?

Felser: Das wurde häufig so gesehen, auch weil es lange Zeit keine Urteile von Arbeitsgerichten zu diesem Thema gibt. Inzwischen liegen aber mehrere Urteile von Oberlandesgerichten zu Mietstreitigkeiten wegen hoher Raumtemperaturen vor. Darauf können sich auch Arbeitnehmer und Betriebsräte berufen.

SZ: Was haben Urteile zum Mietrecht mit Arbeitsverhältnissen zu tun?

Felser: Es ging dort um gewerbliche Mietverhältnisse. Unternehmen hatten unter Bezug auf die Temperatur-Vorschriften der ASR die Mietverträge mit ihrem Vermieter fristlos gekündigt. Und die Gerichte gaben den Mietern, die gleichzeitig Arbeitgeber waren, Recht: Die Arbeitgeber müssten die Bestimmungen der ASR 6,1 einhalten. Diese seien keineswegs unverbindlich, urteilten die Oberlandesgerichte. Da es in den Räumen im Sommer heißer war als die ASR 6,1 erlaubt oder weil die Vermieter sich weigerten, für einen ausreichenden Hitzeschutz zu sorgen, durften die Firmen ihre gemieteten Räume fristlos kündigen.

SZ: Deshalb können hitzegeplagte Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag ebenfalls fristlos kündigen?

Felser: Theoretisch ja, das wird aber natürlich keiner tun. Die Urteile verbessern aber die Position von Arbeitnehmern, denen die Hitze zu schaffen macht. Man sollte die Temperatur am konkreten Arbeitsplatz messen und seinen Arbeitgeber darauf hinweisen, dass es viel zu warm ist. Dann sollte man darüber beraten, wie man die Situation verbessern kann. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Lüfter oder Klimageräte aufgestellt werden.

SZ: Sollte das nicht vor allem ein Thema für den Betriebsrat sein?

Felser: Natürlich ist es immer schwierig, wenn ein einzelner Mitarbeiter seine Rechte wahrnehmen muss. Dafür gibt es ja den Betriebsrat, der überwachen muss, ob die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer eingehalten werden. Der Betriebsrat hat nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes auch bei Maßnahmen der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes mitzubestimmen. Das heißt: Er kann von sich aus initiativ werden und verlangen, dass der Arbeitgeber mit ihm eine Betriebsvereinbarung abschließt, in der zum Beispiel geregelt wird, was bei Temperaturen über 30 Grad passieren soll. Wenn dieser Wert am Arbeitsplatz zwei Tage hintereinander überschritten wird, sollten betroffene Mitarbeiter beispielsweise tatsächlich frei bekommen - oder es muss für sie ein kühlerer Arbeitsplatz im Unternehmen gefunden werden.

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