Mobiles Arbeiten:Vorsicht, Home-Office!

Mobiles Arbeiten: Ob ein Unfall im Büro oder zu Hause passiert, macht bei den Versicherungsleistungen einen Unterschied. Heimarbeiter sind schlechter gestellt.

Ob ein Unfall im Büro oder zu Hause passiert, macht bei den Versicherungsleistungen einen Unterschied. Heimarbeiter sind schlechter gestellt.

(Foto: Michal Ludwic/Mauritius Images)

Wo endet die Privatsphäre, wo beginnt das Büro? Beim Arbeiten zu Hause sind rechtlich noch viele Fragen ungeklärt - mit drastischen Folgen, wenn ein Unfall passiert.

Von Ina Reinsch

Arbeit kann ganz schön durstig machen. Das merkte auch eine Home-Office-Arbeiterin, die sich im Dachgeschoss ihres Hauses ein kleines Büro eingerichtet hatte. Am Morgen hatte sie eine Flasche Wasser mit nach oben genommen. Die Frau litt an COPD, einer chronischen Lungenerkrankung, und sollte daher viel trinken. Die Flasche war irgendwann leer und der Durst kam. Auf dem Weg in die Küche knickte sie auf der Treppe um und brach sich den linken Fuß. Doch die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Wasserholen sei eine private Angelegenheit. Ein jahrelanger Rechtsstreit entbrannte.

Die Frage, ob ein Unfall der beruflichen oder privaten Sphäre zuzurechnen ist, führt bei Arbeiten im Home-Office immer wieder zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten. "Dass Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen sich hier zunächst weigern, den Unfall zu regulieren, dürfte fast schon der Regelfall sein", sagt Rechtsanwältin Miriam Battenstein aus Düsseldorf. "Die Frage, ob die Berufsgenossenschaft einspringt oder nicht, ist aber enorm wichtig, weil die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erheblich umfangreicher sind als die der gesetzlichen Krankenversicherungen", sagt die Juristin.

Abgrenzungsmerkmal Türschwelle

Sie umfassen neben Reha-Kosten, Physiotherapie und Versorgung mit Hilfsmitteln oftmals auch Unfallrente oder den Umbau des Arbeitsplatzes oder der Wohnung.

Normalerweise erfolgt die Unterscheidung, ob ein Mitarbeiter noch privat oder schon beruflich unterwegs ist, an der äußeren Türschwelle. "Wer auf dem Weg zur Arbeit durch die zweite Wohnungstür geht, bei einem Mehrfamilienhaus also die Haustür zur Straße, ist versichert", erklärt Ronald Richter, Rechtsanwalt und Professor für Sozialrecht in Hamburg.

Wann der Rechtsanspruch kommt

Das Bundesarbeitsministerium will noch in diesem Jahr ein Gesetz mit dem Recht auf Arbeiten im Homeoffice auf den Weg bringen. Ein Entwurf liegt derzeit aber noch nicht vor. Nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen, wird das neue Gesetz auch Antworten darauf finden müssen, wie das im Homeoffice funktionieren soll. Auch beim Versicherungsschutz besteht dringender Regelungsbedarf. Zudem müssen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Einklang gebracht werden. Nicht in jedem Job wird Homeoffice möglich sein, manchmal ist Präsenz unabdingbar - Erzieher, Ärztinnen, Gerüstbauer oder Polizistinnen können ihre Arbeit nicht zu Hause erledigen. Vermutlich werden auch Kleinbetriebe ausgenommen. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin aus dem Jahr 2016 arbeiten hierzulande nur etwa zwölf Prozent der Arbeitnehmer im Homeoffice, obwohl dies bei 40 Prozent der Arbeitsplätze theoretisch möglich wäre. inre

Im Betrieb bei der Arbeit selbst ist der Mitarbeiter ohnehin gesetzlich unfallversichert. Und auf dem direkten Heimweg besteht ebenfalls Versicherungsschutz. "Das Arbeiten in den eigenen vier Wänden hebelt diese Grenzziehung jedoch zunehmend aus", sagt Richter.

Das zeigt zum Beispiel der Fall einer selbständigen Friseurin. Sie war über die Berufsgenossenschaft für Friseure pflichtversichert und betrieb im Erdgeschoss ihres Hauses einen Salon, im Obergeschoss wohnte sie. Waschmaschine und Trockner nutzte sie sowohl für ihre private Wäsche, als auch für die Handtücher des Geschäfts. Eines Abends wollte sie noch schnell die Geschäftswäsche aus der Maschine holen. In ihrem privaten Flur knickte sie um und brach sich das rechte Sprunggelenk.

Auch hier weigerte sich die Berufsgenossenschaft, das Unglück als Arbeitsunfall anzuerkennen. Schließlich sei das Malheur im privaten Flur passiert. "Aber ich wollte doch die berufliche Wäsche holen", entgegnete die Frau, die das nicht einsehen wollte und klagte. Vor dem Bundessozialgericht (BSG) bekam sie schließlich recht. Mehr noch, das BSG änderte seine Rechtsprechung. Bis dato war es den Richtern nämlich auf den Ort des Unfalls angekommen und die Frage, wie häufig dieser beruflich genutzt wurde. Hier: nicht so oft. Nun, sagte das Gericht, solle entscheiden, welche Handlungstendenz der Versicherte verfolge. Mit anderen Worten: Wollte er etwas Berufliches erledigen oder etwas Privates (31.8.2017, Az. B2U9/16 R)?

Wie man das Homeoffice richtig regelt

Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es momentan noch nicht. Wer auf jeden Fall von zu Hause arbeiten möchte, sollte dies in den Arbeitsvertrag aufnehmen lassen oder eine Zusatzvereinbarung schließen. Bei der Formulierung einer solchen Klausel sollten Mitarbeiter darauf achten, dass ihnen das Recht, von zu Hause arbeiten zu dürfen, nicht einseitig vom Arbeitgeber wieder entzogen werden kann. Ebenfalls geregelt werden sollte neben zahlreichen anderen Fragen, wie viele Tage oder Stunden der Mitarbeiter im Homeoffice verbringt, ob er sich die Zeit frei einteilen darf oder es eine Kernarbeitszeit gibt, während der er erreichbar sein muss. Grundsätzlich können die Arbeitszeiten im Homeoffice frei vereinbart werden. Allerdings gilt auch hier das Arbeitsschutzgesetz. Eine Verpflichtung für Arbeitnehmer, im Homeoffice zu arbeiten, gibt es dagegen nicht. So hat erst jüngst das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Chef Homeoffice nicht einseitig über sein Weisungsrecht anordnen darf (10.10.2018, Az. 17 Sa 562/18). inre

"Es ist natürlich schwierig, zu ergründen, was sich ein Mensch gedacht hat. Daher verlangt die Rechtsprechung zusätzlich, dass diese Handlungstendenz objektivierbar sein muss, sich also anhand der äußeren Umstände belegen lässt", sagt Stefan Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig. Was das konkret bedeutet, hat das BSG im Herbst 2018 anhand zweier Fälle durchdekliniert. Im ersten ging es um eine Vertriebsmitarbeiterin. Sie arbeitete zwar prinzipiell von zu Hause, besuchte am Unfalltag jedoch eine Messe. Dort bekam sie von ihrem Chef die Ansage, sie möge bitte am Nachmittag den Geschäftsführer anrufen. Also fuhr sie nach Hause, um in ihrem Kellerbüro zu telefonieren. Doch auf der Kellertreppe rutschte sie aus und verletzte sich an der Wirbelsäule.

Für die Sozialrichter handelte es sich hier ganz klar um einen Arbeitsunfall (28.11.2018, Az. B 2 U 28/17 R). "Als sie die Kellertreppe hinunterging, wollte sie mit dem Geschäftsführer telefonieren, das war ihre Handlungstendenz", erklärt Müller. "Die ließ sich auch objektivieren, denn sie konnte belegen, dass sie von ihrem Arbeitgeber die Anweisung erhalten hatte, genau das zu tun."

Schwerer taten sich die Richter dagegen mit einem anderen Treppensturz. Hier wohnte ein Mitarbeiter im fünften Stock, in der ersten Etage befanden sich die Geschäftsräume, im Keller die Serveranlage. Auf dem Weg vom Serverraum zum Büro stürzte der Mitarbeiter nachts um 1.30 Uhr auf der Haustreppe. Auf die Frage, was er da zu so später Stunde wollte, hatte er eine gute Antwort: "Die Installation eines größeren Software-Updates überwachen." Aber ließ sich das auch belegen? Oder war der Mitarbeiter doch eher auf der Suche nach einer Flasche Wein für einen nächtlichen Schlummertrunk? Das BSG konnte die Frage nicht beantworten und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück (28.11.2018, Az. B 2 U 8/17 R).

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: