Hauptjob und Nebenjob:Die Zweitarbeiter

Nebenberufler müssen auf vieles achten: die Vereinbarkeit mit dem Hauptjob, die Steuerklasse - und auch die Planung des Urlaubs. Nicht alles ist erlaubt.

Dienstschluss ist nicht gleich Feierabend. Zumindest nicht für diejenigen, die neben ihrem Hauptberuf noch eine Nebenbeschäftigung haben. Für sie gilt: Wenn die Kollegen den Computer herunterfahren und sich ins Wochenende verabschieden, steht noch eine Menge Arbeit an. Das ist stressig, und es ist arbeitsrechtlich nicht unproblematisch. Wer zum Beispiel bis tief in die Nacht kellnert und deswegen am nächsten Morgen durchhängt, riskiert seinen Hauptjob.

Eröffnung historische Wiesn

Wer abends bis spät in die Nacht hinein kellnert und am nächsten Morgen völlig erschlagen im Büro auftaucht muss mit einer Abmahnung rechnen - oder sich den Nebenjob vorher genehmigen lassen.

(Foto: dpa)

Bundesweit hatten 2008 mehr als 1,4 Millionen Männer und Frauen einen Zweitjob, wie eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin ergeben hat. Das waren etwa 3,7 Prozent aller Erwerbstätigen. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland zwar eher wenige Menschen mit mehreren Arbeitsstellen. Allerdings ist ihre Zahl in jüngster Zeit deutlich gestiegen: Im Jahr 2002 hatten erst etwa 800.000 Menschen eine Nebenbeschäftigung.

Zu den Doppelverdienern gehören keineswegs nur Erwerbstätige mit einem geringen Ausbildungsniveau, wie DIW-Experte Karl Brenke in der Studie erläutert. Zwar sei in den vergangenen Jahren die Zahl der Zweitarbeiter stark gestiegen, die in ihrer ersten Beschäftigung Hilfstätigkeiten ausüben. Allerdings nähmen auch Künstler, Landwirte, Wissenschaftler, Juristen und Fachkräfte im Sozialbereich häufig noch eine Beschäftigung an. Somit gebe es eine zweigeteilte Entwicklung: Es seien Zuwächse bei Zweitjobbern mit einfachen wie auch komplexen Tätigkeiten im Hauptberuf zu verzeichnen.

Grundsätzlich ist es das gute Recht jedes Beschäftigten, mehrere Arbeitsverhältnisse einzugehen. Allerdings dürften sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden, erklärt Heike Helfer, Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Berlin. "Außerdem müssen die beiden Stellen miteinander vereinbar sein." Dabei dürften die Interessen des Hauptarbeitgebers nicht eingeschränkt werden.

Was das im Einzelfall bedeutet, ist mitunter ziemlich kompliziert. "Man unterscheidet zwischen anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Nebenjobs", erklärt Professor Jens Schubert, Rechtsexperte der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi in Berlin. "Nur einmalige, kleinere Tätigkeiten sind nicht anzeigepflichtig - es sei denn, man arbeitet beim Konkurrenzunternehmen", sagt er.

Hilft etwa eine Friseuse ausnahmsweise einmal in einem Restaurant aus, muss sie den Vorgesetzten nicht darüber informieren. Wird das Aushelfen aber zur Regel, sieht die Sache anders aus. "Der Zweitjob ist in der Regel anzeigepflichtig", führt Schubert aus. "Ist man durch ihn so eingebunden, dass er den Hauptberuf nachhaltig beeinflusst, ist er sogar genehmigungspflichtig." Dazu gehöre etwa, wenn man abends so lange oder körperlich so anstrengend arbeitet, dass man morgens beim Dienstantritt im Hauptjob schon erschöpft ist. Für so einen Zweitjob brauchen Beschäftigte also die Erlaubnis des Chefs.

Urlaub ist zum Erholen da

Das gelte auch, wenn ein wichtiger Manager bei der Konkurrenz einspringe oder durch die Zusatztätigkeit ein Imageschaden entstehen könnte, ergänzt Schubert. Ein PR-Fachmann in einem Unternehmen, das sich für Solarenergie einsetzt, dürfe demnach nicht ohne weiteres nebenbei für Atomkraftwerke Werbung machen.

Aufpassen sollten Doppelverdiener auch beim Thema Urlaub. "Wer im Hauptjob Urlaub hat, darf in dieser Zeit nicht voll in der Zweitbeschäftigung arbeiten", erläutert Schubert. Schließlich sei der Urlaub zur Erholung gedacht. Wollen Arbeitnehmer in dieser Zeit dennoch tüchtig klotzen, müssen sie sich das ebenfalls vom Hauptarbeitgeber genehmigen lassen.

Schwierig wird es, wenn man sich während der Nebentätigkeit verletzt und deswegen im Hauptberuf ausfällt. "Es ist extrem wichtig, auch bei der Zweitstelle unfallversichert zu sein", mahnt Schubert. Wer nebenbei schwarz und unversichert putzt oder tapeziert und sich dabei ein Bein bricht, ist durch den Hauptjob nicht abgesichert.

Bei Unsicherheit, welche Regeln und Einschränkungen im konkreten Einzelfall gelten, solle man sich beim Betriebs- oder Personalrat schlaumachen, rät Schubert. "Denn wer solche Regelungen ignoriert und den Hauptarbeitgeber nicht korrekt informiert, kann eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung im Hauptjob riskieren."

Und überhaupt solle man, so Rechtsexperte Schubert, gründlich rechnen, bevor man einen Zweitjob annimmt. Nicht immer zahle sich die Zusatzarbeit aus. "Man muss natürlich beides versteuern", sagt Schubert. "Dabei muss man aufpassen, dass man durch den Zweitjob nicht in eine Einkommensklasse rutscht, in der man deutlich mehr Abgaben bezahlen muss."

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