Bevorzugung jüngerer Angestellter:Bundesgerichtshof stärkt Schutz vor Altersdiskriminierung

Der frühere Geschäftsführers der städtischen Kliniken in Köln war 61 Jahre alt, als sein Vertrag nicht verlängert wurde. Seine Stelle bekam ein 41-Jähriger. Der Manager klagte wegen Altersdiskriminierung - und bekam von oberster Stelle recht.

Der Bundesgerichtshof hat den Schutz vor Altersdiskriminierung gestärkt. Das Verbot der Benachteiligung gelte auch für Geschäftsführer von Unternehmen, wenn ein befristeter Vertrag nicht verlängert wird, entschieden die Richter in Karlsruhe. Damit bestätigten sie eine Entscheidung zugunsten eines ehemaligen Kölner Klinikchefs in wesentlichen Teilen.

Der Vertrag des heute 62-jährigen wurde nach fünf Jahren nicht neu vereinbart. Stattdessen entschied sich der Aufsichtsrat der Klinken der Stadt Köln mehrheitlich für einen 41-jährigen Bewerber. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hatte gegenüber einer Zeitung Altersgründe für die Entscheidung genannt.

Der BGH entschied am Montag erstmals, dass auch Geschäftsführer einer GmbH unter das Gleichbehandlungsgesetz von 2006 fallen, das Diskriminierung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters verbietet. Die öffentlichen Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse seien ein ausreichendes Indiz, dass der Geschäftsführer aufgrund seines Alters keinen neuen Vertrag mehr erhalten habe. In solchen Fällen müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass die Entscheidung nichts mit Altersgründen zu tun hatte. Diesen Nachweis habe die Klinikgesellschaft bislang nicht vorgelegt.

Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob es noch andere wichtige Gründe dafür gab, den Geschäftsführer nicht weiter zu beschäftigen. Können diese nicht belegt werden, stehen dem Manager hohe Schadenersatzzahlungen zu. Der BGH stellte klar, dass dem Ex-Geschäftsführer nicht nur drei Jahresgehälter zustehen, sondern auch ein Betrag wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof II ZR 163/10)

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