Süddeutsche Zeitung

Gastschulaufenthalt:Wenn's im Ausland nicht klappt

Ihr Sohn sollte in Südafrika zur Schule gehen. Aber Malariagefahr und hohe Kriminalität beeinträchtigten seinen Aufenthalt. Nun sind die Eltern vor Gericht gezogen - mit Erfolg.

Entpuppt sich der Aufenthalt in einer ausländischen Gastschule entgegen des Vertrags als gefährlich, kann wegen Mängeln gekündigt werden. Die Eltern können in diesem Fall sowohl die Kosten als auch Schadensersatz verlangen.

Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil entschieden, auf das die Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin hinweist (Az.: 16 U 11/07). Als Mängel können beispielsweise die Unterbringung in einem durch Malaria gefährdeten Gebiet oder die Gefährlichkeit einer Stadt gelten.

In dem Fall hatten Eltern ihren Sohn für ein Jahr in eine Gastschule in Südafrika geschickt. Zunächst wurde der Junge in einer Stadt mit Malariagefahr untergebracht, obwohl das Gegenteil zugesichert worden war. Später lebte er in einer Stadt mit hoher Kriminalitätsrate, wodurch kaum Freizeitaktivitäten möglich waren.

Außerdem stellte sich heraus, dass es sich bei der Schule - entgegen der vertraglichen Ankündigung - nicht um eine Highschool handelte. Die Richter erkannten an, dass es sich um einen Bruch der Vertragsbedingungen handelte.

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dpa/cag
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