Frage an den SZ-Jobcoach:Wer zahlt die Reisekosten zum Vorstellungsgespräch?
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Anna P. wurde von einer Personalagentur zum Bewerbungsgespräch zu einer 500 Kilometer entfernten Firma geschickt. Doch nun will ihr die Agentur entstandene Reisekosten nicht erstatten.
SZ-Leserin Anna P. fragt:
Ich habe meinen Lebenslauf bei einer Personalagentur hinterlegt, die mich für ein Vorstellungsgespräch bei einer Firma vorgeschlagen hat. Zur Hauptgeschäftsstelle dieser Firma musste ich 500 Kilometer anreisen. Nach dem Gespräch wollte ich die Reisekostenabrechnung bei der Personalagentur einreichen. Doch dort hieß es, dass eine Rückerstattung in diesem Falle nicht möglich sei, man mir aber gerne eine Bescheinigung fürs Arbeitsamt ausstellen würde, falls ich arbeitssuchend gemeldet sei. Da ich gerade einer versicherungspflichtigen Aushilfstätigkeit nachgehe, ist dies nicht der Fall. Muss die Personalagentur wirklich nicht für meine Reisekosten aufkommen?
Ina Reinsch antwortet:
Liebe Frau P., zunächst ein paar Worte zu den Aufgaben einer Personalagentur. Die private Personalvermittlung stellt in rechtlicher Hinsicht eine Maklertätigkeit dar und ist damit vertragsrechtlich als Maklervertrag einzuordnen. Ziel ist es, dem Auftraggeber - also dem Jobsuchenden oder Arbeitgeber - einen Vertragsabschluss zu verschaffen. Als sogenannter Vermittlungsmakler hat die Personalagentur den Abschluss des späteren Hauptvertrages zu fördern, sie ist den Parteien gegenüber aber zur Neutralität verpflichtet.
Bei erfolgreicher Vermittlung erhält die Personalagentur in der Regel vom Arbeitgeber ein Honorar. Private Vermittler dürfen im Rahmen eines Vermittlungsvertrags aber auch mit Arbeitsuchenden eine Honorarzahlung vereinbaren. Allerdings darf diese nur dann fließen, wenn tatsächlich ein neuer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, außerdem sind gesetzliche Höchstbeträge festgelegt. Für bestimmte Berufe oder Personengruppen lässt das geltende Recht auch die Zahlung eines Honorars zu, das sich am Arbeitsentgelt für die vermittelte Tätigkeit orientiert.
Was bedeutet das nun für Ihre Frage? Grundsätzlich verhält es sich so, dass der Arbeitgeber, der einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, zur Übernahme der anfallenden Kosten verpflichtet ist - und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich zustande kommt oder nicht. Daran ändert auch die Einschaltung eines privaten Personalvermittlers nichts. Er ist nur Vermittler, das heißt, er schlägt dem Arbeitgeber lediglich geeignete Bewerber vor. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgt aber auf Veranlassung des Arbeitgebers, es ist seine Entscheidung, wen er persönlich kennenlernen möchte. Nicht selten ist daher in Verträgen mit Personalvermittlern auch die Klausel enthalten, dass Auslagen wie zum Beispiel Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche zum Arbeitgeber von der Agentur nicht erstattet werden.
Daher müssten Sie Ihre Reisekosten direkt bei der einladenden Firma geltend machen. Das ist nur dann nicht möglich, wenn der potenzielle neue Chef die Übernahme der Bewerbungskosten von vornherein ausgeschlossen hat. Darauf müsste er aber ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen haben - und zwar vor dem Gespräch und am besten schriftlich, da er ansonsten Probleme haben dürfte, seinen Kostenausschluss nachzuweisen. Nicht zahlen muss der Arbeitgeber auch, wenn sich ein Bewerber unaufgefordert bei ihm vorstellt.
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, stützt das Bundesarbeitsgericht den Anspruch des Bewerbers auf Erstattung der Reisekosten auf Paragraf 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Erstattungsfähig sind demnach alle Aufwendungen, die der Bewerber nach sorgfältiger Prüfung für erforderlich halten durfte. Maßstab ist hier ein "vernünftig" denkender Mensch. Was erstattungsfähig ist, hängt damit auch von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle und dem dafür üblicherweise zu erwartenden Gehalt ab.
Anerkannt werden in jedem Fall die Kosten eines Zugtickets zweiter Klasse, bei Anreise mit dem eigenen Pkw die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer. Die Kosten für ein Flugticket müssen dagegen nicht ersetzt werden, wenn der neue Arbeitgeber dieses Verkehrsmittel nicht zuvor abgesegnet hat. Ausnahmen können bei Führungspositionen oder einer weiten Anreise gelten. Hotel- und Verpflegungskosten kann der Bewerber nur dann einreichen, wenn seine Anreise von sehr weit her erfolgt oder seine Abreise am selben Tag nicht mehr zumutbar ist. Um Streit zu vermeiden, sollten Bewerber unbedingt im Vorfeld klären, welche Kosten für ihre Anreise voraussichtlich anfallen und in welchem Umfang das Unternehmen bereit ist, sie zu übernehmen.
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