Arbeitgeber dürfen vor der Einstellung eines Bewerbers keinen Gentest verlangen. Das sichert das neue Gen-Diagnostik-Gesetz zu, das derzeit in Berlin ausgehandelt wird. Wie sieht es aber mit anderen weit verbreiteten Einstellungsuntersuchungen aus? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Nicht für alle Berufsgruppen sind Einstellungsuntersuchungen Pflicht. Auch Drogentests dürfen nicht ohne weiteres durchgeführt werden.
(Foto: Foto: dpa)Gibt es Einstellungsuntersuchungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind?
Nur für relativ wenige Berufsgruppen - etwa Piloten oder Berufskraftfahrer - sind medizinische Untersuchungen Pflicht. Anders als vielfach angenommen ist noch nicht einmal für diejenigen, die beruflich mit Lebensmitteln zu tun haben, eine Gesundheitsuntersuchung erforderlich.
Seit 2001 muss nach dem Infektionsschutzgesetz stattdessen eine "Belehrung" stattfinden. Diese wird beim ersten Mal durch das Gesundheitsamt durchgeführt, später vom Arbeitgeber. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Untersuchung für jugendliche Berufsanfänger. Paragraph 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes regelt, dass diese nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn ein Arzt ihnen bestätigt, dass er sie innerhalb der letzten 14 Monate untersucht hat. Andernfalls nimmt meist der Betriebsarzt die Untersuchung bei der Einstellung vor. Ähnliches regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4). Diese gilt für Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer Gefahrstoffen (etwa: Benzol) oder sonstigen Gefährdungen (beispielsweise dauernder Hitze) ausgesetzt sind. An solchen Orten dürfen sie nur dann beschäftigt werden, wenn "fristgerecht eine Vorsorgeuntersuchung durch den ermächtigten Arzt" durchgeführt worden ist.
Gibt es für Beamte Sonderregeln?
Wer Beamter werden will, muss vor der Einstellung höhere Hürden nehmen als sonstige Arbeitnehmer. Das sehen alle Beamtengesetze vor. So findet zum Beispiel nach Paragraf 7 des Hessischen Beamtengesetzes unter anderem eine Auslese statt, wobei "Eignungsprüfungen" abgehalten werden können. Vorgeschaltet ist dabei auch eine amtsärztliche Untersuchung beziehungsweise ein amtsärztliches Gutachten. Wenn darin eine ungünstige Prognose über die Entwicklung von Krankheiten gestellt wird, werden Bewerber vielfach nicht eingestellt.
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