Diskriminierung von Bewerbern:Nach dem Alter fragt man nicht

Arbeitgeber dürfen in ihren Stellenausschreibungen nicht explizit "junge" Bewerber ansprechen. Das verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Nach dem Alter fragt man nicht: In Stellenanzeigen dürfen Arbeitgeber nicht nach "jungen" Mitarbeitern suchen. Eine solche Anzeige verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Abgelehnte ältere Bewerber haben danach gute Chancen auf eine Entschädigung. (Az: 8 AZR 530/09)

Diskriminierung von Bewerbern: Stellenausschreibungen dürfen sich nicht an "junge" Bewerber wenden, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Stellenausschreibungen dürfen sich nicht an "junge" Bewerber wenden, entschied das Bundesarbeitsgericht.

(Foto: AP)

Im konkreten Fall sprach das BAG einem Juristen eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Die beklagte Firma hatte "eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen" gesucht. Der 49-Jährige wurde abgelehnt und stattdessen eine 33-jährige Mitbewerberin eingestellt.

Wie nun das BAG betonte, sind Stellen "altersneutral" auszuschreiben. Ein Verstoß sei ein klares Indiz für Diskriminierung. Da die Firma nicht beweisen konnte, dass sie trotzdem unabhängig vom Alter entschieden hat, stehe dem 49-Jährigen eine Entschädigung zu. Das von dem Juristen verlangte Jahresgehalt ist nach dem Erfurter Urteil allerdings überzogen. Dies könnten abgelehnte Bewerber nur verlangen, wenn sie umgekehrt nachweisen, dass sie bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle bekommen hätten.

Nach weiteren Urteilen vom gleichen Tag können sich Bewerber nur auf Diskriminierung berufen, wenn sie über die geforderten Qualifikationen verfügen (Az: 8 AZR 466/09) und wenn ihre Bewerbung zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung überhaupt schon vorlag (Az: 8 AZR 370/09).

Unter anderem wies das BAG die Klage einer Muslimin ab, die sich für ein Integrationsprojekt beim evangelischen Diakonischen Werk in Hamburg beworben hatte. In ihrer Stellenausschreibung hatte die Diakonie ein abgeschlossenes Studium aus dem Sozialbereich verlangt, die muslimische Bewerberin war aber Reisekauffrau. Sie sei daher diskriminierungsfrei abgelehnt worden, urteilte das BAG. Damit unterblieb das im Bereich der Kirchen erhoffte Grundsatzurteil zu der Frage, inwieweit das Diskriminierungsverbot aus Glaubensgründen auch bei den Kirchen selbst gilt.

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