Süddeutsche Zeitung

Diskriminierung:Angeblich zu dicke Bewerberin scheitert mit Klage

Eine Frau bewirbt sich um einen Job, in dem sie unter anderem vor Übergewicht warnen muss. Sie wird eingeladen und nach dem Gespräch abgelehnt. Angeblich deshalb, weil der Arbeitgeber sie zu dick fand, sagt die 42-Jährige und fordert Schmerzensgeld - vergeblich.

Eine angeblich als zu dick abgelehnte Bewerberin um einen Führungsposten ist in Darmstadt mit ihrer Klage auf Entschädigung gescheitert. Das Arbeitsgericht sah in seinem Urteil keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Eine gütliche Einigung hatte die 42-jährige Klägerin abgelehnt. Ihr Anwalt kündigte nach dem Urteil an, vor das Landesarbeitsgericht in Frankfurt zu ziehen.

Die Frau hatte sich 2012 bei einer Organisation aus dem Gesundheitsbereich um einen Führungsposten beworben. Dem Gericht zufolge gab es nach der Bewerbung ein Vorstellungsgespräch. Vor einem geplanten zweiten Treffen fragte der Arbeitgeber die Bewerberin demnach, warum sie kein Normalgewicht habe. Der Arbeitgeber habe zudem deutlich gemacht, dass die Klägerin in dem Job vor Übergewicht warnen müsse und in ihrem Zustand kein vorzeigbares Beispiel sei, die Empfehlungen des Vereins für Ernährung und Sport mithin konterkarieren würde. Die Klägerin hatte eine Entschädigung von 30 000 Euro gefordert.

"Es geht hier klar um Abschreckung, um den Schutz der Menschenrechte", sagte der Anwalt der Klägerin vor der Verhandlung. Nach eigener Aussage wiegt die Frau 83 Kilo bei einer Größe von 1,70 Metern und hat Kleidergröße 42. "Ich habe richtig geheult", sagte sie über die Ablehnung, die sie auf ihr Gewicht zurückführt. "Als ob mir jemand mit der Axt in den Nacken schlägt."

Das Gericht hatte schon vor dem Urteilsspruch angedeutet, dass die Forderung der Klägerin zu hoch angesetzt sei. Der beklagte potenzielle Arbeitgeber sei ein gemeinnütziger Verein und kein börsennotiertes Unternehmen. In seiner Begründung des Urteils erklärte das Gericht, dass es keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz sehe. "Die Ablehnung war kein entschädigungspflichtiger Eingriff", sagte die Richterin. Für das Gericht war zudem nicht bewiesen, dass die Klägerin den Job in erster Linie wegen ihres vermeintlichen Übergewichtes nicht bekam.

Mehr Chancen bei Diskriminierung wegen Behinderung

Erfahrungsgemäß haben Kläger es nicht leicht, wenn sie tatsächlich wegen ihres Aussehens in Bewerbungsverfahren benachteiligt werden. "Dagegen etwas zu machen, ist in der Regel sehr schwer", sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Lehnt ein Arbeitgeber einen Bewerber mit der Begründung ab, er sei zu dick, zu dünn oder zu hässlich, sei das zwar moralisch fragwürdig - es gelte aber nicht in jedem Fall als Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Eher haben Kläger Chancen, wenn das Aussehen Ausdruck einer Behinderung ist.

Nach Paragraf eins sind Diskriminierungen wegen einer Behinderung verboten. In diesen Fällen müsse der abgelehnte Bewerber vor Gericht ein Indiz dafür vorlegen, dass der Grund für die Absage tatsächlich die Behinderung war. Ein solches Indiz wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Personaler im Vorstellungsgespräch gesagt hat: "Mit Ihrem missgestalteten Gesicht ist für Sie bei uns leider kein Platz." Bewerber müssten im Zweifel aber einen Zeugen für eine solche Aussage vorweisen können.

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