Der Jobcoach:Muss ich meine Kollegin beim Chef anschwärzen?

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SZ-Leserin Roberta K. ärgert sich über eine Kollegin, die sich stundenlang von ihrem Arbeitsplatz entfernt, ohne auszustempeln. Jetzt fragt sie den Jobcoach, ob sie dieses Verhalten ansprechen soll oder ob es sie nichts angeht.

SZ-Leser Roberta K. fragt:

Ich bin Assistentin in einer großen Wirtschaftskanzlei. Eine meiner Kolleginnen ist Raucherin, und obwohl es bei uns die Regelung gibt, bei Rauchpausen auszustempeln, schert sie sich nicht darum. Manchmal kommt sie um 10.30 Uhr, ruft in der Verwaltung an und behauptet, sie sei schon seit zwei Stunden da und habe das Einstempeln vergessen. Oder sie geht außer Haus und kommt kurz vor Betriebsende zurück, um sich auszustempeln. Soll ich dieses Verhalten ansprechen, oder geht es mich nichts an?

Ina Reinsch antwortet:

Liebe Frau K., vermutlich haben die Assistentinnen in Ihrer Kanzlei Verträge mit ähnlichen Konditionen. Zumindest aber arbeiten sie alle mit einem Zeiterfassungssystem. Die Rechtslage ist relativ klar: Wenn Ihre Kollegin beispielsweise erst um 10.30 Uhr zur Arbeit erscheint, dann aber in der Verwaltung anruft und behauptet, sie sei schon länger da, handelt es sich um einen Arbeitszeitbetrug. Das Gleiche gilt für die Rauchpausen und das Verlassen des Arbeitsplatzes für private Erledigungen, ohne auszustempeln. Arbeitszeitbetrug kann einen Grund für eine ordentliche, aber auch fristlose Kündigung darstellen. Für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung kommt es darauf an, inwieweit dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist und in welchem Umfang sein Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers erschüttert ist.

(Foto: N/A)

Nun sitzt ihre Kollegin diesbezüglich ja in der Höhle des Löwen, nämlich in einer Kanzlei. Ihre Arbeitgeber wissen, wie sie in einem solchen Fall rechtlich verfahren müssen. Aber offensichtlich scheint keiner der Chefs zu bemerken, was geschieht. Oder vielleicht doch? Ich kann mir schwer vorstellen, dass Sie die Einzige sein sollen, die davon Notiz nimmt. Wenn Ihre Kollegin stundenlang nicht anwesend ist, muss sie doch jemand vermissen? Oder sitzt sie in der Besenkammer?

Das wirft die Frage auf, warum sie sich diese Freiheiten nimmt. Ist sie möglicherweise unterfordert und hat nicht genügend Aufgaben, um den Tag auszufüllen? Hat sie eine Sonderstellung, weil sie die Chefassistentin ist und ihre Vorgesetzten ein Auge zudrücken? Oder ist es schlicht Dreistigkeit? Die entscheidende Frage ist aber: Geht Sie das etwas an?

Ja, es geht Sie etwas an, auch wenn diese Antwort vielleicht nicht sofort auf der Hand liegt. Doch wenn wir das Ganze zuspitzen, wird es deutlich: Wie würden Sie sich verhalten, wenn Sie Ihre Kollegin dabei erwischen würden, wie sie sich aus der Bürokasse bedient oder Firmengelder auf ihr Privatkonto überweist? Es handelt sich in diesen Fällen ebenso um eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber wie bei einem Arbeitszeitbetrug.

Ihre Loyalität muss Ihrem Arbeitgeber gelten, und Ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht gebietet es, ihm reinen Wein einzuschenken. Fliegt der Arbeitszeitbetrug später auf, müssten Sie sich den Vorwurf gefallen lassen, ihn gedeckt zu haben. Das kann auch für Sie arbeitsrechtliche Folgen haben. Ich rate Ihnen dazu, zuerst das Gespräch mit der Kollegin zu suchen. Vielleicht können Sie Ihre Beobachtungen schildern und mit der Frage verbinden, ob sie möglicherweise andere Vertragsbedingungen hat als die anderen Kollegen. Dabei können Sie auch auf Ihren eigenen Konflikt hinweisen.

In jedem Fall sollten Sie der Kollegin die Chance geben, sich damit selbst an ihren Vorgesetzten zu wenden. Ist sie unterfordert, kann das der Stein des Anstoßes sein, das Thema anzusprechen. Ob sie diese Chance nutzt, ist natürlich ihre Sache. Im zweiten Schritt würde ich aber um ein Gespräch mit dem Arbeitgeber bitten. Ihre sachliche Information wird Ihr Vorgesetzter sicher richtig einordnen können. Mit Petzen hat das nichts zu tun.

Ina Reinsch ist Rechtsanwältin, Autorin und Referentin in München. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

© SZ vom 18.08.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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