Süddeutsche Zeitung

Demos und Parteien:Wie dürfen sich Beamte und Angestellte politisch engagieren?

Ein LKA-Mitarbeiter geht zur Pegida-Demo und beschimpft Journalisten als Lügenpresse. Darf er das? Und was gilt für andere Arbeitnehmer?

Von Larissa Holzki

Ein Mann geht zur Pegida-Demo, beschimpft vor laufender Kamera Journalisten als Lügenpresse und versucht, das Filmen zu unterbinden. Jetzt kommt heraus: Der Mann ist Mitarbeiter des LKA. Darf er in seiner Freizeit machen, was er will? Und wie sieht das bei anderen Arbeitgebern aus? Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen im Überblick.

Können Arbeitgeber grundsätzlich die Teilnahme an Demonstrationen verbieten?

Nein, die Meinungsfreiheit wird in Deutschland hochgehalten, auch vor dem Arbeitsrecht. "Ein normaler Arbeitnehmer kann in seiner Freizeit tun und lassen, was er oder sie möchte, selbst dann, wenn er sich verfassungsfeindlich engagiert", sagt der Arbeitsrechtler Hans-Hermann Aldenhoff. Ein Unternehmer hat also keine Handhabe, wenn er ein Zeitungsfoto entdeckt, auf dem einer seiner Mitarbeiter ein ausländerfeindliches Plakat hochhält oder im Fernsehen sieht, dass seine Mitarbeiterin gegen Journalisten pöbelt.

Gelten für Mitarbeiter staatlicher Behörden wie die des Landeskriminalamtes andere Regeln?

Für Staatsangestellte gilt eine besondere Treuepflicht gegenüber Staat und Verfassung - aber nur, wenn sie verbeamtet sind. "Beamte haben eine Neutralitätspflicht, sie dürfen sich grundsätzlich nicht verfassungsfeindlich äußern oder in ihrer Freizeit an verfassungsfeindlichen Veranstaltungen teilnehmen", sagt Anwalt Aldenhoff. Der LKA-Mann, über den jetzt diskutiert wird, ist nicht verbeamtet. Für ihn gilt das also nicht - anders wäre es bei einem Polizisten des Landeskriminalamtes.

Ist eine Veranstaltung der Pegida für Beamte also tabu?

Das Bundesverfassungsgericht ist zurückhaltend, wenn es um die Einstufung als verfassungsfeindlich geht. Es ist also keineswegs gewiss, dass Behörden Disziplinarmaßnahmen ergreifen können, wenn sie einen ihrer Beamten als Teilnehmer identifizieren. "Man kann argumentieren, dass sich die Pegida offen gegen die verfassungsmäßige Grundordnung stellt, Fremdenfeindlichkeit propagiert und die Pressefreiheit in Abrede stellt - die Frage ist, ob das arbeitsrechtlich standhält", sagt Aldenhoff.

Wie sieht es mit der Mitgliedschaft in Parteien aus?

Beamte dürfen politischen Parteien angehören, solange diese nicht verfassungswidrig sind. Eine Mitgliedschaft bei den Linken oder der AfD etwa sind unproblematisch und von der Verfassung geschützt. Ein Grenzfall sei allerdings die NPD, sagt Rechtsexperte Aldenhoff: "Das Verfassungsgericht hat das Verbotsverfahren nur deshalb nicht durchgezogen, weil die Partei mangels Größe nicht relevant genug ist. Beamtentum und NPD-Mitgliedschaft halte ich deshalb für unvereinbar mit dem Neutralitätsgebot". Wenn aber zum Beispiel ein Anwalt, der in einer Kanzlei arbeitet, der NPD beitritt und das für seine Arbeit keine Rolle spielt, kann er nicht abgemahnt werden.

Anders sieht es mitunter bei Mitarbeitern von Tendenzbetrieben wie Kirchen, Gewerkschaften und Presseunternehmen aus. Diese Arbeitgeber stehen für bestimmte Inhalte und Werte und dürfen erwarten, dass sich ihre Mitarbeiter auch in ihrer Freizeit nicht dagegen positionieren. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor vielen Jahren einer Gewerkschaft Recht gegeben: Sie durfte einer Rechtssekretärin die verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, die Mitglied im Kommunistischen Bund Westdeutschlands war. Die Mitarbeiterin zeige damit, dass sie die grundsätzlichen Werte des Arbeitgebers nicht vertreten möchte, so das BAG.

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Wie sieht es mit Straftaten aus?

"Im Fall des Pegida-Demonstranten kann man darüber nachdenken, ob er die Journalisten mit seinen Verbalausfällen genötigt hat", sagt Hans-Hermann Aldenhoff. In den meisten Fällen drohen bei Straftaten aber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, es sei denn, es gibt einen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit. "Wenn ich als LKW-Fahrer betrunken Auto fahre in meiner Freizeit und meinen Führerschein abgeben muss, kann ich dafür gekündigt werden. Aber wenn ich als LKW-Fahrer Zigaretten stehle, geht das den Arbeitgeber nichts an", gibt der Arbeitsrechtler ein Beispiel. Bei Beamten ist das anders: Die Nötigung eines Kamerateams etwa wäre gegebenenfalls zu ahnden.

Der LKA-Mitarbeiter ist insofern ein Grenzfall: "Ein Mitarbeiter des Landeskriminalamtes repräsentiert im weitesten Sinne den Staat, auch wenn er kein Beamter ist", sagt Aldenhoff. Da könne man eine strafbare Handlung als arbeitsrechtlich relevant ansehen. Die gegenteilige Argumentation sei aber auch vorstellbar: "Als Arbeitnehmeranwalt würde ich sagen: Er sitzt doch im Büro, er ist nicht als LKA-Repräsentant auf der Veranstaltung und dementsprechend hat das egal zu sein."

Wie ist also der konkrete Fall arbeitsrechtlich zu bewerten?

"Wenn ich Arbeitgeber wäre, würde ich schon aus Gründen der Staatsräson Schritte ergreifen - und ich erwarte auch, dass das passieren wird", sagt Aldenhoff. Ob das arbeitsrechtlich standhält, ist folglich eine andere Frage.

Hans-Hermann Aldenhoff ist Partner und Arbeitsrechtler der internationalen Wirtschaftskanzlei Simmons & Simmons.

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