Coronavirus:Was Arbeitnehmer beachten sollten

Quarantäne? Die Auszeit zuhause sinnvoll nutzen

Für berufstätige Eltern ist es ein Kraftakt: Sie müssen zu Hause arbeiten und sich zugleich um den Nachwuchs kümmern.

(Foto: CodeCamp:N GmbH/obs)

Die Corona-Pandemie stellt Unternehmen und Beschäftigte vor eine komplett neue Situation. Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen? Und wie ist es mit Urlaub? Das Wichtigste im Überblick.

Von Sibylle Haas

Das öffentliche Leben ruht. Doch gearbeitet wird trotzdem. Viele Menschen befinden sich im Home-Office, kommunizieren medial mit dem Rest der Firma. Doch auch in der Corona-Krise müssen Arbeitsrechte beachtet werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter zwingen, im Büro zu arbeiten?

Der Katastrophenfall setzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das sich auch auf den Arbeitsort erstreckt, nicht außer Kraft, sagt Anna Bauer, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München. "Das heißt, die Arbeitnehmer müssen weiterhin ihrer Arbeit im Büro nachkommen, wenn sie angewiesen wird und damit keine erheblichen Gesundheitsgefährdungen verbunden sind", so die Juristin. Im Einzelfall könne bei Arbeitnehmern, die zu einer Risikogruppe zählen, ein Recht bestehen, die Arbeit im Büro zu verweigern. "Meiner Erfahrung nach machen aber derzeit die meisten Arbeitgeber Arbeiten im Home-Office möglich".

Welche Vorkehrungen müssen Firmen treffen?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsumgebung so zu gestalten, dass die Gesundheit der Beschäftigten geschützt ist. "Hieraus könnte sich im Einzelfall aus meiner Sicht sogar eine Verpflichtung ergeben, Arbeitnehmern anzuweisen, von zu Hause aus zu arbeiten. Ich empfehle derzeit Arbeitnehmern und Betriebsräten aufgrund dieser absoluten Ausnahmesituation, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und Einzelfallregelungen zu besprechen", sagt Bauer.

Kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen, wenn viele Mitarbeiter erkranken?

Der Arbeitgeber kann den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern (Paragraf 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz). Sind so viele Mitarbeiter erkrankt, dass die betrieblichen Abläufe nicht mehr gesichert sind, könne der Chef eine vorübergehende Urlaubssperre verhängen. In Betrieben mit Betriebsrat wäre dies aber mitbestimmungspflichtig, so Bauer.

Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich das aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt, schreibt das Bundesarbeitsministerium auf seiner Homepage. Es könne jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn ein drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Wenn es also wegen des Virus zu erheblichen Personalausfällen kommt, können Überstunden angeordnet werden.

Die Reisefreiheit ist eingeschränkt. Können Arbeitnehmer bereits genehmigten Urlaub jetzt einfach stornieren?

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, den genehmigten Urlaub kurzfristig zu stornieren, sagt Asma Hussain-Hämäläinen, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt. "Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er dem Arbeitnehmer hier entgegenkommt", so die Juristin. Der Erholungsurlaub könne schließlich auch zu Hause stattfinden, betont Anna Bauer.

Wenn der Verdacht besteht, dass man sich angesteckt hat, muss man das dem Arbeitgeber melden?

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Bei dem Coronavirus handele es sich aber um eine hochansteckende und gefährliche Krankheit. Deshalb könne man aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht herleiten, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ausnahmsweise auch die Art ihrer Erkrankung mitteilen müssen und es nicht reicht, sich krank zu melden, erklärt Asma Hussain-Hämäläinen. "Dies dürfte auch bei Verdachtsfällen gelten. So kann der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen." Auch Anna Bauer empfiehlt Beschäftigten, nicht kompromisslos auf die Rechte zu pochen, "sondern im Sinne einer Eindämmung der raschen Ausbreitung dem Arbeitgeber den Grund der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen". Außerdem unterliege das Coronavirus nach dem Infektionsschutzgesetz der behördlichen Meldepflicht. Das bedeute, dass bei einer Diagnose, Ärzte sofort unter Angabe von persönlichen Daten des Erkrankten dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen müssten. Beim Bundesarbeitsministerium heißt es : "Wurde bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung an Corona festgestellt, kann der Arbeitgeber Auskunft hierüber verlangen, damit er seinen Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer schützen kann."

Muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern mitteilen, wenn sich ein Kollege oder eine Kollegin infiziert hat?

"Wenn das Gesundheitsamt noch keine Maßnahmen eingeleitet hat und dem Arbeitgeber die Infektion bekannt ist, sehe ich eine Verpflichtung zur Information und zu weitergehenden Maßnahmen aus der Fürsorgepflicht, um weitere Ansteckungen zu verhindern", betont Bauer. Auch Anwältin Hussain-Hämäläinen sieht das so. "Zwar handelt es sich bei solchen Informationen um die Verarbeitung personenbezogener Daten und um Gesundheitsdaten nach der Datenschutz-Grundverordnung", so die Juristin. Die Weitergabe der Daten sei jedoch rechtmäßig, da sie dem Schutz der anderen Mitarbeiter diene.

Muss er das schon bei Verdachtsfällen tun?

Die Gesundheitsämter haben weitreichende Kompetenzen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Erkrankung - darunter auch im Betrieb des Arbeitgebers - einzuleiten, so Bauer. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Betrieb des Arbeitgebers. Nach der Corona-Meldeverordnung müssten die Ärzte auch schon Verdachtsfälle dem Gesundheitsamt melden.

Kitas und Horte sind geschlossen, doch einige buchen die Gebühren weiter ab. Was können Eltern in diesem Fall tun?

Wo und ob Eltern die Kita-Gebühren erstattet werden, ist noch nicht klar, dürfte aber möglich sein, da Kinder die Kita nicht mehr besuchen dürfen, sagt Anwältin Hussain-Hämäläinen. Ähnlich sieht das Ruth Unruh, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Tiefenbacher in Heidelberg. "Hier kann keine pauschale Antwort gegeben werden, da es stark auf den Einzelfall und den abgeschlossenen Vertrag ankommt", sagt sie. "Öffentliche Träger haben teilweise schon angekündigt, die Gebühren wieder zurückzuerstatten, bei privaten Trägern sieht es hingegen aktuell nicht danach aus", so die Heidelberger Juristin.

Handelt es sich um höhere Gewalt?

"Teilweise haben Gerichte bei Epidemien und Seuchen das Vorliegen von höherer Gewalt schon bejaht", sagt Ruth Unruh. Anwältin Hussain-Hämäläinen ergänzt: "In Betracht kommt in Einzelfällen nämlich eine Ausnahme von der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht und von der Pflicht, Gebühren zu zahlen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 Bürgerliches Gesetzbuch wegen höherer Gewalt." Darauf könnten sich beide Parteien berufen, erklärt Hussain-Hämäläinen. "Die Kitas müssen den Betrieb schließen, die Eltern brauchen nicht zu zahlen. Bezahlte Gebühren sind dann zu erstatten", fasst sie zusammen.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind?

Vorrangig müssen Eltern selbst für eine Betreuung ihrer Kinder sorgen. Für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit kann auch hier ein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung nach Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch bestehen, so Bauer. Die Rechtsprechung geht von bis zu fünf Tagen aus. Das Bundesarbeitsministerium appelliert jedoch an Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen zu vereinbaren, die den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe gerecht werden. Dazu zähle Home-Office ebenso wie flexible Arbeitszeitmodelle, die Nutzung von Urlaub und der Abbau von Arbeitszeitkonten. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat unterdessen die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die kommunalen Arbeitgeber ihren Beschäftigten für die Kinderbetreuung bezahlte Freistellungen gewähren können, die über die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen hinausgehen, teilte der VKA am Dienstag mit. Die konkrete Umsetzung dieser Freigaberegelungen erfolge durch die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf Landesebene.

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