Serie "Arbeiten nach Corona":Der Chef muss draußen bleiben

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Wenn die Pause wieder mal etwas länger geht: Home-Office ist immer auch Vertrauenssache. Damit können nicht alle Vorgesetzten umgehen. (Foto: imago images; Bearbeitung SZ)

Im Home-Office arbeiten die meisten eher mehr als im Büro. Das gilt aber natürlich nicht für alle. Was Arbeitgeber kontrollieren dürfen und was nicht.

Von Andreas Jalsovec, München

Die ganze Wahrheit wird ein Arbeitgeber nie erfahren. Darüber etwa, ob sein Mitarbeiter im Home-Office tatsächlich die vertraglich vereinbarte Zeit am Schreibtisch sitzt - oder nicht doch lieber Hausarbeiten erledigt. Meistens will der Chef das auch gar nicht wissen. "Beim Home-Office ist immer eine gehörige Portion Vertrauen dabei", sagt der Münchner Arbeitsrechtsanwalt Wolfgang Gottwald. Zumal die Möglichkeiten, die Beschäftigten bei der Arbeit zu Hause zu kontrollieren "sehr eingeschränkt seien", sagt Gottwald.

Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter im Home-Office überhaupt überprüfen?

Im Grunde muss er es sogar. "Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass auch im Home-Office die Vorgaben für Arbeits- oder Datenschutz eingehalten werden", sagt Gottwald. Am sinnvollsten ist es daher, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, in der diese Vorgaben festgehalten werden. Denn vor Ort zu kontrollieren, ob etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers der PC vor dem Zugriff Dritter geschützt ist oder der Schreibtisch den Arbeitsschutzbedingungen entspricht - das ist für Arbeitgeber im Zweifel kaum möglich. Denn das Home-Office unterliege "dem Schutz der eigenen Wohnung", sagt Gottwald.

Darf der Chef die Wohnung des Mitarbeiters betreten?

Gegen den Willen des Arbeitnehmers geht das nicht. "Das Weisungsrecht des Chefs endet an der Wohnungstür des Mitarbeiters", heißt es etwa beim Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB): "Also kann der Arbeitgeber auch keine Kontrolle vor Ort vornehmen." Stimmt der Arbeitnehmer jedoch dem Besuch zu, darf der Chef das Home-Office in Augenschein nehmen. Zur Zustimmung verpflichtet sind Arbeitnehmer aber nicht. "Lehnen sie einen Besuch allerdings ab, kann es sein, dass der Arbeitgeber ihnen kein Home-Office erlaubt", meint Fachanwalt Gottwald.

Wie sieht es mit der Arbeitszeit aus?

Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Arbeits- und Pausenzeiten auch im Home-Office. Inwieweit feste Arbeitszeiten dort sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Bei Mitarbeitern mit Kundenkontakt etwa ist die Vereinbarung einer Kernarbeitszeit üblich. Die Arbeitszeit im Home-Office zu kontrollieren, sei aber schwierig, sagt Gottwald. "Man kann vom Arbeitnehmer zumindest verlangen, dass er sich bei Arbeitsbeginn an- und bei Arbeitsende abmeldet." Festlegen lässt sich laut DGB Rechtsschutz auch, dass der Arbeitnehmer "die zu Hause gearbeiteten Stunden erfasst und turnusmäßig dem Chef vorlegt".

Ist die Kontrolle mithilfe einer Software erlaubt?

Das geht nur in Ausnahmefällen. So hat das Bundesarbeitsgericht 2017 den Einsatz sogenannter "Keylogger" untersagt, wenn damit "auf gut Glück" Daten von Beschäftigten gesammelt werden (Az. 2 AZR 681/16). Solche Programme protokollieren die Eingaben des Arbeitnehmers an der PC-Tastatur. Dies verstoße gegen das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" - also das Recht, selbst darüber zu entscheiden, wie persönliche Daten verwendet werden. Ähnlich wie bei der Beauftragung eines Detektivs ist der Einsatz solcher Programme nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung hat.

Am Dienstag, 18. August, lesen Sie: Wie sich die Debatte über Home-Office im Lauf der Zeit verändert hat. Alle Folgen der Serie gibt es online unter: SZ.de/arbeitennachcorona.

© SZ vom 13.08.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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