Süddeutsche Zeitung

Brückenteilzeit:Wer zuerst kommt, darf weniger arbeiten

  • Seit Anfang des Jahres ist für Arbeitnehmer die Brückenteilzeit möglich.
  • Anträge sollen drei Monate im Voraus gestellt werden.
  • In mittleren Betrieben müssen Anträge nicht genehmigt werden, wenn bereits mehrere Kollegen ihre Arbeitszeit vorübergehend reduziert haben.

Schluss mit der Teilzeitfalle: Wer weniger arbeiten möchte, soll dafür nicht mehr seine Vollzeitstelle aufgeben müssen. Zumindest Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in größeren Betrieben dürfen vorübergehend kürzertreten. Für wen der Anspruch gilt, was er beinhaltet und wie Sie ihn durchsetzen.

Was ist unter Brückenteilzeit zu verstehen?

Mit der Brückenteilzeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf vorübergehende Teilzeitbeschäftigung gemeint. Sie wird vorab auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und für mindestens ein Jahr, maximal fünf Jahre vereinbart. Sie kann taggenau vereinbart werden. Eine vorzeitige Rückkehr ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Im Unterschied zu anderen Teilzeitregelungen, müssen Beschäftigte für ihre Forderung nach Brückenteilzeit keine Gründe angeben.

Für wen gilt die Brückenteilzeit?

Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter, die in einem Betrieb mit mindestens 45 Beschäftigten arbeiten. Voraussetzung ist, dass der oder die Beschäftigte seit mindestens sechs Monaten für den derzeitigen Arbeitgeber tätig ist. Außerdem müssen seit der letzten Teilzeitbeschäftigung mindestens zwölf Monate vergangen sein. Arbeitnehmer in Betrieben mit wenigen Beschäftigten können ohne Rechtsanspruch das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen und nach der Möglichkeit einer Brückenteilzeitbeschäftigung oder einer anderen Teilzeitregelung fragen. Ihren Anspruch auf Brückenteilzeit können Interessierte hier prüfen.

Welche Rechte habe ich, wenn ich bereits in unbefristeter Teilzeit arbeite?

Auch Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch darauf, vorübergehend weniger zu arbeiten. Sie können also ihre Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum weiter reduzieren und zum Beispiel zwei Jahre lang nur 50 statt 80 Prozent arbeiten. Anschließend kehren sie dann auf die 80-Prozent-Stelle zurück. Es ergibt sich aus dem Gesetz aber kein Anspruch, die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einer Teilzeitstelle zu erhöhen beziehungsweise eine gewöhnliche Teilzeitstelle in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln.

Wie setze ich den Anspruch auf Brückenteilzeit durch?

Wer in Teilzeit arbeiten möchte, muss diesen Wunsch spätestens drei Monate zuvor schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Das gilt für Brückenteilzeit wie beim zeitlich unbegrenzten Teilzeitanspruch. Mit dem Antrag wird der Arbeitgeber verpflichtet, über eine entsprechende Regelung zu sprechen.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber auf meinen Antrag nicht reagiert?

Einfach gesagt: Das ist nicht Ihr Problem. Arbeitgeber müssen mit Arbeitnehmern über den Brückenteilzeit-Wunsch sprechen und mit ihnen zu einer Vereinbarung kommen. Spätestens einen Monat vor dem geforderten Beginn der Arbeitszeitreduzierung müssen sie ihre Entscheidung über den Antrag schriftlich mitteilen. Tut der Arbeitgeber das nicht, gilt die vom Arbeitnehmer gewünschte Regelung.

Unter welchen Voraussetzungen können Arbeitgeber die Brückenteilzeit ablehnen?

Für Arbeitgeber mit 45 bis 200 Beschäftigten gilt eine sogenannte Zumutbarkeitsregelung. Sie müssen nicht allen Mitarbeitern zugleich die Brückenteilzeit ermöglichen. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn er bereits einem von 15 Mitarbeitern eine Brückenteilzeit gewährt. Bei 45 Beschäftigten muss er nur drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine vorübergehende Teilzeit gestatten. Schnell sein lohnt sich also.

Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern haben sehr gute Chancen, dass der Arbeitgeber ihrem Antrag auf Brückenteilzeit nachkommen muss. Er kann eine Verringerung der Arbeitszeit nur dann ablehnen, wenn ihr betriebliche Gründe entgegenstehen. Das trifft etwa zu, wenn dadurch der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden oder ihm unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden. Gründe für die Ablehnung können im Tarifvertrag festgelegt werden.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber eine Ablehnung erteilt?

Führt der Arbeitgeber für seine Ablehnung betriebliche Gründe an, kann der Arbeitnehmer es nach zwei Jahren wieder versuchen. Lehnt der Arbeitgeber aufgrund der Zumutbarkeitsgrenze ab, also weil bereits genügend Mitarbeiter in Brückenteilzeit sind, kann nach Ablauf von einem Jahr erneut eine Arbeitszeitverringerung verlangt werden.

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