Brückentage:Aus eins mach vier

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See statt Schreibtisch: Der April bietet gleich mehrere Gelegenheiten für ein verlängertes Wochenende - theoretisch. (Foto: STA Franz X. Fuchs)

Minimaler Einsatz an Urlaubstagen, maximale Erholung: Das geht mit Brückentagen. Vorausgesetzt, der Chef spielt mit. Welche Regeln für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten.

Von Catrin Gesellensetter

Der April 2014 ist ein guter Monat für erholungsbedürftige Arbeitnehmer. Wer sich zwölf Tage frei nimmt, kann eine Auszeit von mehr als drei Wochen genießen. 23 zusammenhängende Tage sind auf diese Weise drin, weil Ostern und der Maifeiertag relativ nahe zusammenliegen. Soweit die gute Nachricht. Die schlechte: Nicht jeder, der sich eine so lange Auszeit gönnen möchte, wird das Placet seines Arbeitgebers erhalten. Denn bei der Frage, wann und wie lange Arbeitnehmer in die Ferien fahren dürfen, hat der Chef eine Menge mitzureden. Was Beschäftigte wissen sollten.

Günstig gelegene Feiertage 2014
:Feier frei!

2014 fallen sämtliche neun bundesweiten Feiertage auf Wochentage. Wer klug vorausplant und Brückentage nutzt, kann also extralange Ferien für sich herausholen - vorausgesetzt, die Kollegen kommen nicht alle auf dieselbe Idee. Im Ernstfall muss der Chef entscheiden.

Von Daniela Kuhr, Berlin

Kann der Chef bestimmen, wie viel Urlaub einem jährlich zusteht?

Ja und nein. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. "Die meisten Arbeits- oder Tarifverträge sehen zwischen 25 und 30 freie Tage pro Kalenderjahr vor", sagt Katrin Scheicht, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei Norton Rose Fulbright in München. Vorgeschrieben ist deutlich weniger: Laut Bundesurlaubsgesetz dürfen Beschäftigte lediglich 20 freie Tage pro Jahr verlangen (bei einer Fünf-Tage-Woche). Bei einer Sechs-Tage Woche steigt der Anspruch auf 24 Tage Jahresurlaub. "Diese Grenzen sind allerdings fix" so die Juristin. "Der Arbeitgeber darf sie nicht einmal mit dem Einverständnis eines Mitarbeiters unterschreiten."

Ferner gilt: Was einmal zugesagt ist, kann im Normalfall nicht einseitig zurückgenommen werden. Wer laut Arbeitsvertrag 30 Tage Urlaub pro Jahr erhält, muss also nicht befürchten, dass dieser Anspruch in schlechten Zeiten vom Chef zurechtgestutzt wird.

Ich habe schulpflichtige Kinder. Habe ich ein Recht auf Urlaub in den Ferien ?

Einen verbindlichen Anspruch gibt es nicht. Arbeitgeber sind aber gehalten, bei der Urlaubsplanung auf die Wünsche der Belegschaft einzugehen und dürfen diese nur in zwei Fällen ausschlagen. Variante eins: Die Absage erfolgt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, zum Beispiel weil sonst eine Filiale nicht mehr besetzt wäre oder besonders wichtige Aufträge liegen bleiben müssten. Variante zwei erlaubt Ablehnungen, "wenn die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen".

So steht es im Gesetz. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber muss in Konfliktfällen auch auf die persönlichen Lebensumstände seiner Mitarbeiter Rücksicht nehmen.

Wer bekommt den Zuschlag an begehrten Terminen wie Brückentagen ?

Gibt es mehr Urlaubsanträge, als der Arbeitgeber bewilligen kann, muss er eine Interessenabwägung durchführen. "Haben die Schulen an diesem Tag zu, dürften einmal mehr die Eltern gegenüber den kinderlosen Mitarbeitern im Vorteil sein", so Scheicht. Grundsätzlich werde der Arbeitgeber aber versuchen, jeden Mitarbeiter einmal zum Zug kommen zu lassen. Wer also am Gründonnerstag frei hatte, muss am zweiten Mai zum Dienst erscheinen. "In Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, ist ein solches rollierendes System oft sogar per Betriebsvereinbarung festgeschrieben", sagt Rechtsanwältin Scheicht.

Ist es erlaubt, während der Hauptferienzeit eine Urlaubssperre zu verhängen?

Grundsätzlich ja. "Eine Urlaubssperre ist letztlich nichts anderes als eine Universalablehnung jedweder Urlaubsanträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums", sagt Oliver Grimm, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei vangard in München. Entsprechend braucht der Arbeitgeber aber auch hier einen wichtigen Grund für sein Veto.

Schulbeispiel: Das Hotelgewerbe. Hier gelten in der Hochsaison regelmäßig Urlaubssperren. Und im Einzelhandel wollen Arbeitgeber in der Vorweihnachtszeit meist auf keinen Mitarbeiter verzichten "Um allen Beteiligten möglichst viel Planungssicherheit zu geben, sollte die Belegschaft in solch vorhersehbaren Fällen möglichst früh über den Schritt informiert werden", rät Grimm. Zudem muss der Betriebsrat, so vorhanden, bei der Planung einer Urlaubssperre ins Boot geholt werden.

Doch was gilt, wenn ein Unternehmen kurzfristig gezwungen ist, eine Urlaubssperre zu verhängen, etwa weil eine Maschine ausgefallen ist ?

In solchen Fällen gilt: Bereits bewilligten Urlaub darf der Chef in der Regel nicht einseitig widerrufen - es sei denn, es geht ums Überleben der Firma. Wer hingegen nur einen Urlaubsantrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist, hat Pech.

Der Chef plant eine Weltreise und ordnet lange Betriebsferien an. Darf er das?

Nein. Zwar haben Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, die Belegschaft kollektiv in Zwangsurlaub zu schicken. "Dafür allerdings müssen sie erneut betriebliche Gründe von erheblichem Gewicht ins Feld führen", so Grimm. Ein ausgewiesenes Wintersportressort könne also im August durchaus Betriebsferien anordnen. Grenzenlos ist diese Freiheit aber nicht. "Etwa die Hälfte des Jahresurlaubs muss Arbeitnehmern trotz Betriebsferien noch zur freien Verfügung stehen", so der Jurist.

Mit anderen Worten: Ordnet der Chef sechs Wochen Zwangspause an, müssen die Arbeitnehmer dafür nicht ihren gesamten Jahresurlaub aufbrauchen, sondern höchstens einen Anteil von zirka 50 Prozent. "Möglicherweise ist aber auch die gesamte Anordnung rechtswidrig", sagt Experte Grimm. "In diesem Fall würde der Belegschaft der gesamte Urlaub erhalten bleiben."

© SZ vom 14.04.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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