BGH zu spickmich.de:Lehrer müssen Kritik aushalten

In "sexy" eine Vier, im Fachwissen nur ausreichend: Lehrer müssen solche Urteile im Internet weiterhin aushalten. Der BGH hat entschieden, dass spickmich.de nicht das Persönlichkeitsrecht verletzt.

Lehrer dürfen auch weiterhin im Internet benotet werden. Mit einem entsprechenden Urteil zum Lehrerbewertungsportal spickmich.de hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag die freie Meinungsäußerung im Internet gestärkt. Damit ist die Klage einer Deutschlehrerin, die sich gegen die öffentliche Benotung wehrte, in allen Instanzen gescheitert.

BGH zu spickmich.de: Lehrerbewertungsportal spickmich.de: Die Klägerin hatte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz als verletzt angesehen.

Lehrerbewertungsportal spickmich.de: Die Klägerin hatte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz als verletzt angesehen.

(Foto: Foto: dpa)

Der Persönlichkeitsschutz sei nicht verletzt, solange keine Daten aus der Privat- oder Intimsphäre oder unsachliche Schmähkritik veröffentlicht werde, erklärten die Karlsruher Richter.

Jeder Einzelfall muss geprüft werden

Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil rechtskräftig. Zuvor hatten auch das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln die Klage der Deutschlehrerin abgewiesen, die bei dem Bewertungsportal die Gesamtnote 4,3 erhalten hatte. Die Senatsvorsitzende Gerda Müller betonte aber, dass damit nicht alle Bewertungsportale für zulässig erklärt würden. Vielmehr müsse jeder Einzelfall geprüft werden.

In dem jetzt entschiedenen Fall geht es um das Schülerportal spickmich.de. Dort können sich Schüler registrieren lassen, sie erhalten dann ein Passwort und können ihren Lehrern Noten geben, aus dem Durchschnitt sich eine Gesamtnote ergibt. Die Namen der Lehrer, deren Schulfächer und die Schule werden zusammen mit der Durchschnittsnote veröffentlicht, die Notengeber bleiben anonym. Kriterien für die Lehrerbewertung sind unter anderem "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", aber auch "cool und witzig" oder "beliebt".

Der BGH bewertete die freie Meinungsäußerung höher als den Persönlichkeitsschutz der Benoteten. Es seien keine privaten oder intimen Daten veröffentlicht worden. Im beruflichen Bereich gelte nicht der gleiche Persönlichkeitsschutz wie im Privatbereich.

Verfassungsbeschwerde möglich

Die Anwältin der Lehrerin, Cornelie von Gierke, hatte dagegen das Portal als "weltweite Vorführung ohne Korrekturmöglichkeit" kritisiert. Sie trug vor dem BGH vor, dass bei der klagenden Lehrerin nur vier Benotungen vorgelegen hätten. Es sei möglich, dass sich Schüler unter falschem Namen anmeldeten und das Ergebnis manipulierten. Der Lehrer habe keine Korrekturmöglichkeit. Da die Schüler anonym bleiben, könne der Lehrer auch nicht auf die Schüler zugehen.

Der Anwalt der Portalbetreiber, Thomas von Plehwe, hielt dagegen, dass sich in der vernetzten Welt "alle der Beobachtung stellen müssen". Im Übrigen veröffentliche die Schule selbst die Namen und die Fächer ihrer Lehrer auf der Homepage. Die Portalbetreiber sorgten zudem inzwischen dafür, dass Durchschnittsnoten erst ab zehn Bewertungen veröffentlicht werden.

Theoretisch ist es möglich, dass die Deutschlehrerin Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil einlegt. Das ändert aber nichts an der Rechtskraft der Entscheidung. Die Internetportale können also weiterhin ihre Foren anbieten, sofern sie die vom BGH aufgestellten Einschränkungen beachten.

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