Betreuungszeiten für den Nachwuchs:Was hat die Elternzeit mit dem Mutterschutz zu tun?

Die Begriffe scheinen zu verschwimmen: Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld. Alles hat seine Zeiten und braucht spezielle Anträge.

Für alle Frauen, die in Deutschland ein Arbeitsverhältnis haben, gilt das Mutterschutzgesetz. Also auch für Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Heimarbeiterinnen sowie für befristet Beschäftigte. Seit dem 1. Januar 2018 ist der Mutterschutz auch auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet und auch für Beamtinnen und Soldatinnen vereinheitlicht worden. Gar nicht geschützt sind damit nur noch Selbstständige und Geschäftsführerinnen sogenannter juristischer Personen, einer GmbH etwa. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung.

Ausnahmen gelten bei Mehrlings- und Frühgeburten. Dann endet der Mutterschutz zwölf Wochen nach der Entbindung. Im Anschluss daran kann für Frauen die Elternzeit beginnen, wenn sie diese beantragt haben. Männer hingegen können direkt nach der Geburt des Nachwuchses in Elternzeit gehen - wenn sie sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

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