Montagmorgen im Großraumbüro: Kollegen erzählen ausgelassen vom Wochenende. Der Chef betritt den Raum und bittet um etwas mehr Disziplin. "Der soll uns am Arsch lecken", höhnt ein Angestellter. Umgehend zitiert der Vorgesetzte ihn in sein Büro: Beleidigung lautet der Vorwurf - die Kündigung wird vorbereitet.
Fälle wie dieser beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte. Denn wer sich derbe im Ton vergreift, muss mit seiner Kündigung rechnen.
"Unter Beleidigung ist eine herabwürdigende Äußerung zu verstehen", erläutert Anke Podewin, stellvertretende Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin. Eine solche Beleidigung rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn die Äußerung das Vertrauensverhältnis der Arbeitsparteien oder den Betriebsfrieden empfindlich stört, so die Juristin. "Das Gleiche gilt für eine bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptung".
Wo's hart zugeht
"Nicht jede böse, in der Verärgerung gemachte Äußerung ist eine Beleidigung", schränkt Hans Jürgen Kotz, Rechtsanwalt in Kreuztal, ein. Der Bildungsgrad des Arbeitnehmers, sein psychischer Zustand und die Gesprächssituation seien für die Bewertung zu berücksichtigen. "Bei rassistischen oder faschistischen Äußerungen sind die Gerichte allerdings sehr streng", sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Auch branchenübliche Umgangsformen seien ausschlaggebend, so Christian Götz, Gewerkschaftssekretär der ver.di Bundesverwaltung in Berlin. "In der Baubranche wird ein härterer Ton angeschlagen als in anderen Branchen". Ein Unterschied müsse auch zwischen Äußerungen unter vier Augen und solchen vor Publikum gemacht werden. Zudem könne es eine Rolle spielen, ob die Beleidigung schriftlich oder mündlich formuliert wurde: "Bei schriftlichen Äußerungen ist wohl von einem intensiveren Nachdenken auszugehen". Ein Affekt sei in diesen Fällen unwahrscheinlich, so Götz.
"Im Allgemeinen ist keine außerordentliche Kündigung möglich, wenn der Arbeitnehmer im privaten oder kollegialen Gespräch den Vorgesetzten beleidigt", erläutert Rechtsanwalt Kotz. Dies gelte aber nur dann, wenn darauf vertraut werden durfte, dass das Gespräch nicht weiter getragen wird, ergänzt Anke Podewin.
Wenn der Betriebsfrieden durcheinander gerät
Provoziert der Chef den Angestellten und lässt dieser sich dadurch zu einer Beleidigung hinreißen, sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt, so Götz. In angespannter Betriebsatmosphäre gelten teilweise andere Benimmregeln: "Im Arbeitskampf haben Vorgesetzte unter Umständen leichte Beleidigungen ihrer Mitarbeiter hinzunehmen". In dieser Sondersituation sei der Tonfall mitunter grober, sagt auch Anke Podewin von der BDA.
Beleidigen sich Kollegen untereinander, habe der Vorgesetzte die Möglichkeit einzugreifen, erläutert Götz. "Geht es heftig zu und gerät der Betriebsfrieden durcheinander, kann auch eine Kündigung die Konsequenz sein". Grundsätzlich plädiert der Jurist dafür, vor einer Klage oder Anzeige das Gespräch zu suchen: "Dies gilt für Arbeitnehmer untereinander wie für den Chef."
Entgleisungen von Mitarbeitern oder des Arbeitgebers sollten schriftlich festgehalten werden. Das habe zwar vor Gericht keine Beweiskraft, erhöhe aber doch die Glaubwürdigkeit der Aussage, rät Rechtsanwalt Kotz. Wie ein Fall entschieden wird, hänge stark vom Einzelfall und dem Gericht ab, gibt Anke Podewin zu bedenken.