Elterngeld und Elternzeit: Was ist was?
Das Elterngeld ist eine finanzielle Leistung vom Staat. Anspruch hat in der Regel jedes Elternteil, das nach der Geburt seines Kindes von der Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise pausiert, um sich der Kinderbetreuung zu widmen. Das gilt auch für Frauen und Männer, die sich bis dato um den Haushalt gekümmert haben, also in keinem regulären Arbeitsverhältnis standen. Auch Selbstständigen und Auszubildenden steht die Leistung zu. In besonderen Fällen dürfen auch Großeltern oder Verwandte bis zum dritten Grad die Elterngeldleistung in Anspruch nehmen.
Das Thema Elternzeit ist dagegen nur für Menschen relevant, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das trifft für Vollzeit-Angestellte genauso zu wie für Angestellte in befristeten oder Teilzeit-Arbeitsverträgen, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Beschäftigte in Heimarbeit etc. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz. Jeder Angestellte hat bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat, einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch kann in keinem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Der Mindestbetrag beim Elterngeld liegt bei 300 Euro pro Monat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern das Kind selbst betreuen und die Person, die Elterngeld bezieht, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. Wer die Erwerbstätigkeit für die Kinderbetreuung unterbricht, erhält bis zu 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens. Der Höchstsatz liegt bei 1800 Euro monatlich.
Wie lange zahlt der Staat Elterngeld?
Das Elterngeld kann maximal für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Alleinerziehende bekommen das Geld in der Regel unproblematisch für diesen Zeitraum. Bei Paaren sieht der Gesetzgeber eine Besonderheit vor: Sie bekommen die staatliche Leistung nur dann für 14 Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen. Sprich: Setzt etwa nur die Mutter von ihrem Job aus, zahlt der Staat höchstens für 12 Monate Elterngeld. Nur wenn auch der Vater für mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt, bekommt das Paar die Unterstützung für 14 Monate.
Das Elterngeld kann mit dem Elterngeld plus auch auf die doppelte Länge des Bezugszeitraums gedehnt werden. Die Summe über den Gesamtzeitraum bleibt jedoch gleich. Das bedeutet also, dass ein Elternteil über 24 Monate jeweils das halbe Elterngeld beziehen kann, ein alleinerziehendes Elternteil über 28 Monate, sofern kein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen besteht (die werden auf das Elterngeld angerechnet). Auch die Partnermonate können bei halber Bezugshöhe über den doppelten Zeitraum ausgedehnt werden. Wie ein Paar die Elternzeitmonate unter sich aufteilt, bleibt ihm überlassen.
Wo muss das Elterngeld beantragt werden?
Für den Antrag müssen Eltern ein Formblatt ausfüllen und bei der zuständigen Elterngeldstelle einreichen. Jedes Bundesland hat dafür eigene Stellen beauftragt, die - so in Behördendeutsch - "zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" sind. Bei Beschwerden unterstehen die Elterngeldstellen den zuständigen Landesbehörden ( hier eine Übersicht der bundesweiten Elterngeldstellen).
Dabei verfährt jedes Bundland anders und es gelten Besonderheiten: In den meisten Bundesländern richten sich die zuständigen Elterngeldstellen nach dem Wohnort. In Bayern jedoch bestimmt zusätzlich der Geburtstag des Kindes darüber, welche Behörde zuständig ist, der Antrag kann auch online gestellt werden. Niedersachsen wiederum hat die Elterngeldstellen auf mehrere Städte, Gemeinden und Landkreise verteilt ( hier die Übersicht für Niedersachsen). In Nordrhein-Westfalen richtet sich die Zuständigkeit nach der Postleitzahl des Wohnorts. Nicht auf den ersten Blick zu finden, sind die Anlaufstellen in Rheinland-Pfalz: Auf der Homepage des zuständigen Ministeriums findet sich dann aber doch ein PDF zum Download, das alle Stellen auflistet. In Thüringen und Berlin wiederum obliegen die Zuständigkeiten den örtlichen Jugendämtern. Im Saarland hingegen gibt es nur eine einzige Elterngeldstelle: Sie ist direkt dem Ministerium angegliedert.
Wann muss das Elterngeld beantragt werden?
Der Antrag muss bei der Elterngeldstelle in schriftlicher Form gestellt werden ( zu den Anträgen der Bundesländer). Das muss nicht sofort nach der Geburt geschehen, es ist aber wichtig zu wissen, dass das Elterngeld nur rückwirkend für die letzten drei Monate geleistet wird, ausgehend von dem Tag, an dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingegangen ist.
Wo und wann muss Elternzeit beantragt werden?
Elternzeit beantragen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber. Der Antrag muss diesem spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit vorliegen. Da für Mütter in der Regel bis acht Wochen nach der Geburt der Mutterschutz gilt, beginnt für sie die Elternzeit erst danach. Mütter müssen demnach ihren Antrag auf Elternzeit spätestens eine Woche nach der Geburt bei ihrem Arbeitgeber einreichen.
Die Mutterschutzregelung sieht vor, dass eine Mutter im Angestelltenverhältnis in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den acht Wochen nach der Geburt (bei Mehrlingsgeburten gelten längere Fristen) einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Während dieser Zeit kann sie finanzielle Leistungen (Mutterschaftsgeld der Krankenkassen, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn) beanspruchen, die allerdings mit dem Elterngeld verrechnet werden. Das bedeutet für den Elterngeldbezug zum Beispiel: Man kann nicht Elterngeld und Mutterschaftsgeld gleichzeitig beziehen.
Wollen Väter unmittelbar nach der Geburt Elternzeit nehmen, müssen sie ihren Antrag sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einreichen.
Wie muss der Antrag auf Elternzeit aussehen?
Der Antrag sollte einen Briefkopf mit Absenderangaben enthalten, eine Anrede sowie den Zeitraum mit genauem Datum, von wann bis wann der Arbeitnehmer Elternzeit nehmen möchte. Wer ganz sicher gehen will, kann den Arbeitgeber um eine schriftliche Empfangsbestätigung bitten. Der Arbeitgeber kann den Antrag des Arbeitnehmers übrigens nicht ablehnen: Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit.
Wie lange können Arbeitnehmer Elternzeit nehmen?
Vater und Mutter können ihr Arbeitsverhältnis jeweils bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ruhen lassen. In dieser Zeit können sie nur in Ausnahmesituationen - etwa im Fall einer Insolvenz - gekündigt werden. Allerdings müssen sie schon bei der Beantragung der Elternzeit festlegen, wie sie die zwei Jahre nach Beginn der Elternzeit gestalten wollen: So müssen sie dem Arbeitgeber zum Beispiel sagen, ob sie zwei Jahre komplett pausieren wollen oder nur eines und dann etwa Teilzeit arbeiten möchten. Von dieser Festlegung können Arbeitnehmer später nur wieder abweichen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Werdende Eltern sollten sich daher gut überlegen, was sie beantragen. Nach dem Ablauf des zweiten Jahres können Eltern sich entscheiden, ob sie noch ein drittes Jahr Elternzeit nehmen wollen. Die Elternzeit darf in drei Abschnitte aufgeteilt werden. Bis zu 24 Monate können zwischen den dritten und achten Geburtstag des Kindes gelegt werden, für den Antrag ist dann aber ein Vorlauf von 13 Wochen erforderlich.
Das Elterngeld allerdings wird nur für die ersten zwölf bis 14 Lebensmonate des Kindes beziehungsweise beim Elterngeld plus für bis zu 28 Monate bezahlt - unabhängig davon, ob die Elternzeit darüber hinaus andauert.