Änderungen im Arbeitszeugnis:Keine Einser-Garantie

Ob im Arbeitszeugnis "zu unserer Zufriedenheit" oder "zu unserer vollsten Zufriedenheit" steht, kann die Karriere entscheidend beeinflussen. Wer mit der Wortwahl nicht zufrieden ist, hat jedoch schlechte Karten.

Ein Arbeitnehmer hat nicht automatisch Anspruch auf ein Zeugnis, dass einer guten oder sehr guten Note entspricht: Ein Arbeitgeber hatte seinem Angestellten ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtbewertung "stets zu unserer Zufriedenheit" ausgestellt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er forderte eine Verbesserung der Benotung in ein "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit", da er der Meinung war, durchgängig sehr gute Leistungen erbracht zu haben. Als Beweis legte er "Bescheinigungen" ehemaliger Mitarbeiter vor, die seine gute Arbeitsleistung dokumentieren sollten.

Die Richter am Arbeitsgericht Kassel wiesen die Klage ab. Zur Begründung hieß es, dass es keinen Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis gebe, sondern nur auf ein leistungsgerechtes. Der Arbeitnehmer müsse überzeugend begründen, warum eine überdurchschnittliche Beurteilung angemessen sei. Er habe nachzuweisen, dass seine Arbeitsleistung kontinuierlich oder mindestens überwiegend eine "nicht mehr steigerungsfähige Bestleistung" dargestellt habe, die der Arbeitgeber trotz Ermessensspielraum nicht ignorieren könne. Die "Bescheinigungen" früherer Mitarbeiter seien hierfür untauglich - eine solche Beurteilung stehe wie die Erteilung eines Zeugnisses allein dem Arbeitgeber zu (AG Kassel, Urteil vom 3. Mai 2006 - AZ: 8 Ca 499/05).

Verjährung nach drei Jahren

Des weiteren können Arbeitnehmer nicht noch Jahre später auf einem Arbeitszeugnis bestehen, wenn sie sich vorher nicht darum gekümmert haben. Der Anspruch darauf verjährt üblicherweise nach drei Jahren. So lange können die Betreffenden allerdings darauf bestehen, dass ihr früherer Arbeitgeber es ihnen ausstellt, sagte der Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Eckert aus Heidelberg. "Arbeitnehmer erhalten es aber nicht automatisch, sondern auf Verlangen."

Theoretisch ist der Zeugnisanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. In der Praxis ist das allerdings kaum realistisch, weil zunächst noch Informationen zusammengetragen werden müssen. Lässt sich der Arbeitgeber dafür zwei, drei Wochen Zeit, sei das noch völlig im Rahmen. Wenn es länger als drei oder vier Wochen dauert, bis das Zeugnis fertig wird, könne der Arbeitnehmer allerdings darauf bestehen, dass der Arbeitgeber sich nicht noch mehr Zeit lässt. "Er könnte dann auch vor Gericht ziehen und das Arbeitszeugnis einklagen", erläuterte Eckert.

Auf der nächsten Seite: Wann Arbeitnehmer ein einfaches oder ein "qualifiziertes" Zeugnis erhalten.

Keine Einser-Garantie

Einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung im Arbeitszeugnis hat er aber nicht. Dagegen darf er grundsätzlich entscheiden, ob er ein einfaches oder ein "qualifiziertes" Zeugnis möchte. Das erste bestätigt lediglich, wann er bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und worin seine Tätigkeit bestanden hat. Das zweite macht auch Aussagen darüber, wie gut er seine Aufgaben erledigt hat.

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Aber nicht jeder, der glaubt ein Arbeitnehmer zu sein, ist auch einer: Für sogenannte freie Mitarbeiter beispielsweise gilt das nicht. "Ein Freier ist kein Arbeitnehmer", sagte Eckert.

"Als Arbeitnehmer gilt, wer abhängig beschäftigt ist und wem Arbeitsort und Arbeitszeit vorgegeben werden." Freie Mitarbeiter haben nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen einen Zeugnisanspruch: Dann nämlich, wenn es sich um "arbeitnehmerähnliche Personen" handelt.

Wer für seinen Auftraggeber "weisungsfreie Dienstleistungen" erbringt, ohne wirtschaftlich von ihm abhängig zu sein, hat keinen Zeugnisanspruch. In der Praxis sei das allerdings häufig schwer zu trennen. Dagegen gilt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis prinzipiell auch für Aushilfskräfte. "Auch wer befristet oder nur in Teilzeit beschäftigt ist, darf ein Zeugnis verlangen", sagte Eckert. "Sie dürfen in dieser Hinsicht nicht anders behandelt werden als Vollzeitkräfte."

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