Arbeitszeugnis:Floskeln mit Tragweite

ADAC Hochhaus in München, 2011

Das Arbeitszeugnis sollte am Tag des Ausscheidens aus dem Betrieb persönlich übergeben werden - in der Praxis klappt das längst nicht immer.

(Foto: Stephan Rumpf)

Wer seine Firma verlässt, hat Anspruch auf ein positiv formuliertes Zeugnis. Hierbei verraten sprachliche Nuancen, wie gut es wirklich ist.

Ein gutes Arbeitszeugnis ist die Eintrittskarte in den neuen Job. Deshalb ist es wichtig, dass Form und Inhalt stimmen. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass mit dem Zeugnis alles in Ordnung ist. "Wenn ein Bewerber kein ordentliches Arbeitszeugnis vorlegen kann, werden Personaler stutzig", sagt Marion Hodapp aus Reilingen bei Heidelberg. Die frühere Personalerin berät Menschen, die sich beruflich verändern wollen.

"Jeder Mitarbeiter hat am Ende eines Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein Arbeitszeugnis", sagt Kagan Ünalp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Arbeitgeber zudem, eine ausführliche Bewertung zu schreiben, wenn der Mitarbeiter das verlangt. "Wird kein qualifiziertes Arbeitszeugnis eingefordert, genügt theoretisch auch eine einfache Bescheinigung mit Angaben zur Person sowie zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses." In der Praxis kommt das aber kaum vor.

Der erste Absatz des Arbeitszeugnisses sollte die Aufgaben beschreiben, die im Unternehmen übernommen wurden. "Wenn die Leistungsaufzählung nicht vollständig ist, hat der Arbeitnehmer einen Berichtigungsanspruch", sagt Georg-R. Schulz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München. Größer ist der Spielraum der Arbeitgeber bei der Bewertung der Leistung. Doch auch hier gibt es Grenzen: Von Gesetz wegen muss die Beurteilung positiv formuliert sein, erläutert Schulz, der auch Ratgeberbücher zum Thema verfasst hat.

Eindeutig negative Formulierungen können vor Gericht angefochten werden. Das ist auch der Grund für die oft verklausulierte Zeugnissprache - die eigentliche Botschaft steht zwischen den Zeilen. "In manche Sätze kann sehr viel hineininterpretiert werden, aber dann meist nichts Gutes", sagt Hodapp. Ein Beispiel: "Der Mitarbeiter war aufgrund seines hohen Fachwissens in der Lage, seine Aufgaben fachgemäß zu bearbeiten." Dahinter versteckt sich kein Lob: War er lediglich "in der Lage", blieb wohl vieles liegen.

"Manchmal will ein Arbeitgeber auch das Beste, aber er beherrscht die Formulierungen selbst nicht", sagt Anwalt Schulz. Regelmäßig würden ihn Klienten deshalb um die Bewertung ihrer Arbeitszeugnisse bitten. Viele Unternehmen greifen für die Leistungsbewertung der Einfachheit halber auf feste Floskeln zurück, die den Schulnoten entsprechen. Eine Eins plus entspricht dem Satz: "Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit." Ist nur von der "vollen Zufriedenheit" die Rede oder fehlt sogar das "stets", muss je eine Note abgezogen werden.

"Wer mit seinem Zeugnis nicht einverstanden ist, kann auch eine bessere Bewertung einklagen", ergänzt Ünalp. Die Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass im Regelfall eine durchschnittliche Leistung erbracht worden ist. "Ist die Note im Arbeitszeugnis schlechter als eine Drei, ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht." Verlangt der Arbeitnehmer dagegen, mit "gut" oder "sehr gut" bewertet zu werden, muss er das nachweisen. "In der Praxis einigt man sich meist außergerichtlich auf eine Formulierung - das spart Zeit und Nerven", sagt der Fachanwalt.

Unzulässig ist es auch, wenn das Arbeitszeugnis zu ganz anderen Schlüssen kommt als frühere Bewertungen. "Ein Zwischenzeugnis hat eine starke Bindungswirkung für die Bewertung im Endzeugnis", erläutert Schulz. Arbeitnehmer sollten sich deshalb immer ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen, wenn ein Anlass dazu besteht. Das kann der Wechsel des Chefs sein oder die Übernahme einer neuen Aufgabe im Unternehmen.

Doch nicht nur auf die Wortwahl kommt es an, es darf auch nichts Wesentliches fehlen: "Wird die Teamfähigkeit nicht erwähnt, ist das ein eindeutiger Mangel", sagt Schulz. Das Sozialverhalten sollte immer thematisiert werden. Dabei kommt es auch auf die Reihenfolge an: "Der Vorgesetzte muss zuerst genannt werden", sagt Hodapp. Wie in der folgenden Formulierung: Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei. "Ist die Reihenfolge anders, bedeutet das im Klartext: Es gab Probleme mit dem Chef."

Zur Schlussfloskel gehört ein Satz zur Art und Weise des Auseinandergehens. Wurde das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen? Dann muss das erwähnt werden. "Oft wird vergessen, den Grund für die Ausstellung des Zeugnisses zu nennen", sagt Hodapp. Daneben sollte immer für die Zukunft "beruflich und privat alles Gute" gewünscht werden. "Erst der Dank am Ende signalisiert deutlich, dass es sich um einen guten Mitarbeiter gehandelt hat."

Idealerweise wird das Zeugnis dem Arbeitnehmer am Tag des Ausscheidens aus dem Betrieb persönlich übergeben. Doch in der Praxis klappt das nicht immer. In einem solchen Fall sollte man das Zeugnis zunächst schriftlich einfordern, rät Anwalt Ünalp. "Wenn dann nichts geschieht, kann das Zeugnis auch eingeklagt werden." Zu viel Zeit sollten Arbeitnehmer jedoch nicht verstreichen lassen, warnt Schulz. Denn: "Der Anspruch auf eine Bewertung verfällt spätestens nach drei Jahren."

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