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Arbeitsunfall:Nur wer auf direktem Weg stürzt, erleidet einen Arbeitsunfall

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Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg macht, ist nicht gesetzlich unfallversichert - auch wenn der Umweg eine Vorsichtsmaßnahme ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. In dem verhandelten Fall hatte ein Angestellter zu Fuß geprüft, ob die Straße glatt ist. Als er daraufhin zu seinem Auto gehen und in die Firma fahren wollte, stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich den Arm. Die Unfallversicherung wollte für seinen Schaden nicht aufkommen - und bekam Recht.

Einen solchen Glättetest schreibe weder die Straßenverkehrsordnung vor, noch sei er unverzichtbar, heißt es in der Begründung des Urteils. Daran ändert auch eine Warnung des Deutschen Wetterdienstes vor überfrierender Nässe nichts, die der Mann gehört hatte. Solche Vorbereitungshandlungen für den Weg zur Arbeit mögen aus Sicht des Beschäftigten zwar sinnvoll sein, sind aber nur in wenigen Ausnahmefällen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Nämlich dann, wenn der Beschäftigte:

  • rechtlich dazu verpflichtet ist; oder
  • den Weg verlassen muss, um ein unvorhergesehenes Hindernis zu beseitigen, damit er den Weg zur Arbeit antreten oder fortsetzen kann.

Das Freischaufeln des Garagentors nach starkem Schneefall wäre demnach von der Unfallkasse versichert gewesen.

Der versicherte Weg zur Arbeit beginnt grundsätzlich, wenn ein Beschäftigter aus seiner Wohnungstür tritt und endet, wenn er durch das Werkstor geht. Wer im Vorbeigehen eine Zeitung am "stummen Verkäufer" erwirbt, ist unfallversichert. Kauft er die Zeitung in einem Laden, unterbricht er den Versicherungsschutz.

Das heißt jedoch nicht, dass nur ein Sturz auf dem kürzesten Weg ins Büro abgesichert ist: Wenn eine andere Strecke schneller oder sicherer zurückzulegen ist, gilt der Versicherungsschutz auch dort. Man darf eben nur nicht vom Weg abkommen.

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