Arbeitsrecht:Zu wenig Einsatz

Muss die Firma Gehalt nachzahlen, wenn Frauen weniger verdient haben als Männer? Müssen Hartz-IV-Bezieher eine bestimmte Zahl von Bewerbungen verfassen?

Nachzahlung für Benachteiligte. Erhält eine Frau weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen für die gleiche Arbeit, hat sie Anspruch auf Lohnnachzahlung und Entschädigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. In dem Fall war eine Frau bei einem Schuhhersteller angestellt, der bis Ende 2012 den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn zahlte als ihren männlichen Kollegen. Auch Anwesenheitsprämie, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld berechnete er auf Grundlage des niedrigeren Stundenlohns. Hieraus ergab sich für die Jahre 2009 bis 2012 eine Vergütungsdifferenz von 8000 Euro brutto. Die Frau klagte auf Nachzahlung und eine Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung - mit Erfolg. Der Arbeitgeber musste ihr nicht nur die Lohndifferenz, sondern auch eine Entschädigung von 6000 Euro zahlen. (Az: 4 Sa 517/13)

Zwei Bewerbungen pro Woche. Jobcenter dürfen Hartz-IV-Beziehern die Bezüge kürzen, wenn diese nicht mindestens zwei Bewerbungen pro Woche verfassen. Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz wies die Klage eines arbeitslosen Lastwagen- und Taxifahrers zurück, der sich in einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter zu mindestens zwei "Bewerbungsbemühungen" pro Woche verpflichtet hatte. Weil er diese jedoch nicht abschickte, reduzierte das Jobcenter die Zahlungen um 30 Prozent. Es habe nicht genügend Stellenangebote gegeben, argumentierte der Kläger. Außerdem sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, mehr Schreiben zu verfassen und habe sich auch um seine kranke Mutter kümmern müssen. Die Richter folgten dieser Position nicht. Für die genannten Hinderungsgründe habe der Kläger keine Belege liefern können. (Az.: L 3 AS 505/13)

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