Arbeitsrecht:Zigarettenqualm am Arbeitsplatz

Sean Connery 1965

Szene aus dem Bond-Film "Thunderball" von 1965: Tatsächlich unternehmen die Casinos eine Menge, um das Klischee von den Zigarettenspitzen am Spieltisch über die Zeit zu retten.

(Foto: Mauritius)
  • In mehreren Bundesländern ist das Rauchen in Spielbanken erlaubt.
  • Ein Croupier geht mit seiner Klage gegen Rauch am Arbeitsplatz bis vors Bundesarbeitsgericht.
  • Das Urteil hat auch Auswirkungen auf Gaststätten.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet an diesem Dienstag über eine Frage, die man längst für beantwortet hielt. Ein Mann will einen rauchfreien Arbeitsplatz einklagen - und das in einer Zeit, in der selbst auf Bahnsteigen nur im gelb umrandeten Sünderkarree gequalmt werden darf. Wer aber glaubt, so eine Klage sei doch so gut wie gewonnen, der sollte sich nicht täuschen: In den ersten beiden Instanzen hat der Kläger verloren.

In dem Verfahren geht es um einen Arbeitsplatz, an dem der Qualm zum betriebstypischen Ambiente gehört. Der Kläger, Jahrgang 1963, ist Croupier in der Spielbank in Bad Homburg. Also in einer Welt, in der man sich die Damen und Herren zeitlos mondän und jedenfalls rauchend vorstellt.

Und tatsächlich unternehmen die Casinos eine Menge, um das Klischee von den Zigarettenspitzen am Spieltisch über die Zeit zu retten. In Mainz darf immer noch an allen Tischen geraucht werden, in den Ländern strenger Nichtrauchergesetze (Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) hat man immerhin separate Raucherlounges eingerichtet. Anderswo gibt es Spielareale sowohl für Raucher als auch für Nichtraucher, etwa in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen - und eben in Hessen.

Nur wer krank ist, wird verschont

Für den Croupier bedeutet dies, dass er im Sechs-Tage-Takt ein bis zwei Dienste im Raucherraum zu absolvieren hat, also sechs bis zehn Stunden. Grundsätzlich gilt das für alle Croupiers. Nur wer vom Arzt bescheinigt bekommt, dass seine Gesundheit durch die Arbeit im Raucherraum beeinträchtigt sei, wird allein auf der Nichtraucherseite eingesetzt. Anders ausgedrückt: Nur wer krank ist, wird verschont - nicht, wer fürchtet, durch Passivrauchen krank zu werden. "Wir wollen aber nicht warten, bis die Gefahr sich konkretisiert", sagt Klägeranwalt Achim Neeb.

Erlaubt hat dies das Bundesarbeitsgericht selbst, und zwar durch ein Urteil von 2009. Zwar ist in der sogenannten Arbeitsstätten-Verordnung klar geregelt, dass Beschäftigte "wirksam vor den Gefahren durch Tabakrauch" zu schützen sind. Ausnahmen gelten allerdings dann, wenn sich das aus der "Natur des Betriebs" ergibt - also wenn der Qualm zum Geschäftsmodell gehört. Wenn eine Spielbank Raucherräume einrichten darf, dann ist dies auch dem Personal zumutbar, heißt es im damaligen Urteil des Gerichts. "Verbleibende Beeinträchtigungen seiner Gesundheit muss der Arbeitnehmer grundsätzlich hinnehmen."

Passivrauchen - ernste Gefahr oder Idee wirrer Gesundheitsapostel?

Nicht ausgeschlossen aber, dass das oberste Arbeitsgericht diese Rechtsprechung noch einmal überdenkt; gute Gründe dafür gäbe es jedenfalls. Bereits in der Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation von 2005 wird auf die Gefahr des Passivrauchens hingewiesen. Damit seien "schwerwiegende gesundheitliche Risiken" verbunden, urteilte 2008 das Bundesverfassungsgericht; zum Schutz von Gesundheit und Leben seien "empfindliche" Eingriffe in die Berufsfreiheit erlaubt. Also auch in die Freiheit der Spielbankbetreiber.

Im Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, das die Klage des Croupiers im Frühjahr 2015 abgewiesen hatte, klingt das eher so, als sei das mit dem Passivrauchen eine seltsame Idee wirrer Gesundheitsapostel. Folgen hätte das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz jedenfalls nicht nur für Spielcasinos. Auch in Gaststätten könnten Angestellte den Dienst im verrauchten Nebenzimmer verweigern.

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