Arbeitsrecht:Zigarettenpause ohne Ausstempeln - Kündigung

Wer als Mitarbeiter Raucherpausen einlegt und sich nicht ausstempelt, darf fristlos gekündigt werden. Das hat das Arbeitsgericht in Duisburg entschieden.

Wer als Arbeitnehmer in der Raucherpause hartnäckig das Ausstempeln "vergisst", riskiert seine fristlose Kündigung. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes in Duisburg hervor. (Az.: 3 Ca 1336/09).

Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab, die trotz mehrfacher Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbracht hat, ohne die vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen.

Gravierende Vertragsverletzung

Die langjährig Beschäftigte war im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin sei in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer sogenannten "Raucherpause" vorher auszustempeln ist.

Als die Frau an drei Tagen in Folge erneut Raucherpausen genommen hatte, ohne diese zu erfassen, und auch keine Korrekturbelege einreichte, war ihr schließlich fristlos gekündigt worden.

Angesichts des wiederholten Verstoßes sei im konkreten Fall die Kündigung gerechtfertigt gewesen, befand das Gericht. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung.

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