Arbeitsrecht:Wenn Toleranz verordnet werden muss

Urteil zum Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen erwartet

Kirchliche Arbeitgeber müssen auch Konfessionslose anstellen, urteilt der EuGH. Der Arbeitgeber hat es sich in dem aktuellen Fall zu einfach gemacht.

(Foto: picture alliance / dpa)

Kirchliche Arbeitgeber müssen künftig besser begründen können, wenn sie bestimmte Menschen nicht beschäftigen wollen. Und das ist richtig so.

Kommentar von Matthias Drobinski

Ein Pfarrer sollte der Kirche angehören, in deren Auftrag er predigt und sein Gehalt bezieht. Das leuchtet ein, wie es auch einleuchtet, dass die SPD niemanden anstellen muss, der für die CDU im Stadtrat sitzt und die Gewerkschaft keinen, der öffentlich zum Streikbruch auffordert. Doch muss eine Bewerberin für eine befristete Antirassismus-Referentenstelle der Diakonie Christin sein?

Klar, sagte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung, denn erstens tritt auch eine Antirassimus-Referentin im Namen der Kirche auf, und zweitens dürfen wir als kirchliche Einrichtung selber bestimmen, wen wir wie einstellen. Das ist Diskriminierung, sagte dagegen Vera Egenberger, die sich als Konfessionslose um die Stelle beworben hatte und nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. Der Europäische Gerichtshof hat nun geurteilt: So einfach, wie es sich der kirchliche Arbeitgeber in dem Fall gemacht hat, geht es nicht. Und das ist auch richtig so.

Das EuGH-Urteil ist zukunftsweisend. Es betont das Recht religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften, gerade für wichtige Positionen Menschen einzustellen, die sich mit den Zielen dieser Gemeinschaften identifizieren - und sie auch entlassen zu können, wenn ihr Verhalten diesen Zielen eklatant widerspricht. Das gehört zur Religionsfreiheit. Das Urteil setzt diesem Recht aber auch Grenzen.

Die Ablehnung eines Bewerbers und erst recht die Entlassung eines Arbeitnehmers muss "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein", sagt der EuGH - im Zweifelsfall kann dies ein weltliches Arbeitsgericht überprüfen. Das ist deshalb wichtig, weil in den Kirchen selber ja längst nicht mehr klar ist, wie weit die Loyalitätspflicht der Frauen und Männer im Kirchendienst gehen soll und worin sie besteht. So stellen viele kirchliche Krankenhäuser im Osten schon lange Ärzte und Pflegepersonal ein, ohne nach der Konfession zu fragen; andernfalls wären die Stationen leer. Einrichtungen in Gegenden mit hohem Migrantenanteil werben sogar bewusst um Muslime. Den Richtlinien der katholischen Bischofskonferenz zufolge werden Geschiedene nicht mehr in jedem Fall entlassen, sondern nur noch, wenn sie Stellen mit besonderem Verkündigungsauftrag innehaben oder ihr Verhalten ein besonderes Ärgernis darstellt.

Was das jeweils bedeutet, ist von Bistum zu Bistum verschieden und ohnehin den meisten Gläubigen nicht mehr zu vermitteln. Warum aber wird dann der eine im Bistum Passau entlassen, nicht aber der andere im Bistum Osnabrück? Warum wird ein Muslim in Neukölln eingestellt, nicht aber im Münsterland, der Konfessionslose in Magdeburg, nicht aber in München? Es ist nur gut, dass die kirchlichen Arbeitgeber dies nun klarer als bisher vor weltlichen Arbeitsgerichten begründen müssen.

Ja, die kirchlichen Arbeitgeber sollten weiterhin darauf achten dürfen, dass ihre Angestellten christliche Ideale nicht mit Füßen treten, zumal neue Konflikte zu erwarten sind: Was ist, wenn der für Migranten zuständige Caritas- oder Diakoniedirektor sich als aktivistischer Ausländerfeind, Islamhasser und Rechtspopulist entpuppt? Sie sollten diese Loyalitätspflicht aber auf jene Stellen beschränken, deren Inhaber tatsächlich in besonderer Weise der Kirche und ihrem Auftrag verpflichtet sind. Bei befristeten Antirassismus-Stellen sollten kirchliche Arbeitgeber also tolerant werden - oder Toleranz verordnet bekommen.

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