Arbeitsrecht:Urlaub darf nicht verschoben werden

Genehmigter Urlaub muss auch dann genommen werden, wenn die geschmiedeten Pläne wegen der Corona-Krise hinfällig werden. Das gilt sowohl für Mitarbeiter privater Betriebe als auch für Beamte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage eines Polizisten zurück, der für Hochzeitsfeiern frei genommen hatte. Als klar war, dass sie ausfallen würden, wollte er den Urlaub verschieben. Der Mann argumentierte, dass er die freien Tage nicht wie geplant werde nutzen können und verwies zusätzlich auf die im Frühling verhängten Ausgangssperren in Bayern, die eine Erholung nicht möglich machten. Doch er blitzte ab. Ferien dienten der Entspannung, Freizeit und Muße, die Einschränkungen durch Corona schlössen das nicht aus, so das Gericht. Grundsätzlich sei es Risiko des Beamten, wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden könne wie geplant. (Az.: 6 CE 20.94330.4.2020)

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