Arbeitsrecht:Lufthansa zahlt mehr als 14 000 Euro an abgelehnte Piloten-Bewerberin

Abgelehnte wegen Körpergröße: Bewerberin klagt gegen Lufthansa

Als Pilot für Lufthansa arbeiten? Das ist ein Traum vieler Bewerber. Womöglich werden jedoch im Auswahlprozess Frauen diskriminiert.

(Foto: dpa)

3,5 Zentimeter zu klein: Ganz knapp war eine junge Frau an den Größenanforderungen für Lufthansa-Piloten gescheitert. Der Fall ging bis vors Bundesarbeitsgericht.

Der Fall

Eine junge Frau bewirbt sich bei der Lufthansa, sie will Pilotin werden. Die ersten beiden Runden des harten Auswahlverfahrens übersteht sie. Fremdsprachenkenntnisse, psychische Belastbarkeit, körperliche Fitness, Sehfähigkeit - das alles ist kein Problem für die Bewerberin. Sie scheitert in der medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung, an exakt 3,5 Zentimetern. Die Lufthansa hat die Größe ihrer künftigen Piloten per Tarifvertrag definiert: Sie dürfen nicht kleiner als 1,65 oder größer als 1,98 Meter sein.

Mit der Absage will sich die Frau nicht zufriedengeben - sie klagt sowohl gegen die Lufthansa als auch die Tochtergesellschaft, die für Ausbildung und Auswahlverfahren zuständig ist.

Die Streitfrage

Zum einen geht es in diesem Fall darum, ob Anforderungen an die Körpergröße eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind. Dieses Thema ist nicht nur für den Flugverkehr relevant, auch bei Polizei oder Marine werden bestimmte Maße gefordert.

Zum anderen geht es um die Frage, ob Schadenersatz für eine verpasste Chance geltend gemacht werden kann. In der Regel wird Schadenersatz nur als Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten zugesprochen, beispielsweise Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch. Die Klägerin fordert hingegen einen finanziellen Ersatz für die Ausbildung, die ihr entgangen ist - unabhängig davon, ob sie diese auch tatsächlich angetreten und zu Ende geführt hätte.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte bereits Zweifel an der Größen-Regelung bei Lufthansa. Eine Entschädigung oder Schadenersatz lehnte das Gericht im Sommer 2014 jedoch ab (Az. 5 Sa 75/14). An diesem Donnerstag befasst sich nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit dem Fall.

So argumentiert die Klägerin

Die abgelehnte Bewerberin vertritt den Standpunkt, sie sei zumindest indirekt wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden. Und in der Tat schließt die Größenanforderung erheblich mehr Frauen als Männer aus. Dem Mikrozensus zufolge sind 44 Prozent der Frauen in Deutschland kleiner als 1,65 Meter, aber nur knapp drei Prozent der Männer.

Zudem spielt die Körpergröße bei anderen Fluglinien keine so große Rolle - bei der Lufthansa-Tochter Swiss gilt eine Mindestgröße von 1,60 Meter, bei Air Berlin verzichtet man ganz auf entsprechende Anforderungen.

Neben 15 500 Euro Entschädigung für die Diskriminierung fordert die Klägerin zudem einen Schadenersatz in Höhe von 120 000 Euro. Die Pilotenausbildung kostet mindestens 180 000 Euro, die Flugschüler müssen 60 000 Euro Eigenanteil tragen - die 120 000 Euro Differenz hätte die Lufthansa übernommen.

So argumentiert das Luftverkehrsunternehmen

Die Lufthansa verteidigt die Regelung von Mindest- und Maximalgrößen. "So soll sichergestellt werden, dass ein Pilot oder eine Pilotin problemlos und in jeder Situation in der Lage ist, alle Bedienelemente im Cockpit zu erreichen", sagt Firmensprecher Helmut Tolksdorf. Lufthansa habe viele verschiedene Flugzeugtypen, und die Piloten sollten auf möglichst vielen davon eingesetzt werden. Deswegen seien die Anforderungen an die Größe der Piloten "klarer definiert", als dies bei anderen Airlines der Fall sei.

Zudem beruft sich das Unternehmen auf den geltenden Tarifvertrag, in dem die Größenanforderungen verankert sind. Auch sei der Klägerin kein tatsächlicher Schaden entstanden.

Parallel führen die Verteidiger der Lufthansa Verfahrensfehler an - so habe die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht.

Das Urteil

Der Rechtsstreit ist mit einem Vergleich zu Ende gegangen. Die Klägerin hat "die Revision nach Hinweis des Senats zurückgenommen", gibt das Bundesarbeitsgericht bekannt. Allerdings schließt die Klägerin mit der Lufhansa einen Vergleich. Demnach zahlt Europas größte Fluggesellschaft 14 175 Euro an die junge Frau.

Einem Gerichtssprecher zufolge kann eine im Tarifvertrag festgesetzte Mindestgröße eine mittelbare Ungleichbehandlung von Frauen darstellen. Andererseits könnten Vorgaben zur Körpergröße für die gesetzlich geforderte Sicherheit im Luftverkehr gerechtfertigt sein. Dies müsse aber womöglich im Einzelfall und auf Flugzeugtypen abgestimmt entschieden werden.

Zur Klärung weiterer komplexer Fragen hätte das Gericht den Fall vor einer endgültigen Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorlegen müssen. Wegen des dann ungewissen Ausgangs einigten sich beide Seiten auf einen Vergleich. Die vereinbarten 14 175 Euro liegen knapp an der Grenze von drei Monatsgehältern, die bei Diskriminierung wegen des Geschlechts von potenziellen Arbeitgebern zu zahlen sind.

Das sagt der Arbeitsrechtexperte

Rechtsanwalt Daniel Hautumm zufolge hat der Fall durchaus Signalwirkung, nicht nur für die Lufthansa, sondern auch für andere Unternehmen - und das "unabhängig davon, ob der Klägerin jetzt eine Entschädigung zugesprochen wurde oder nicht". Da dem Bundesarbeitsgericht zufolge entsprechende Größenanforderung eine Diskriminierung darstellen können, "müssen alle Unternehmen mit ähnlichen Einstellungsvoraussetzungen diese überprüfen". Andernfalls hätten abgewiesene Bewerber gute Chancen, gerichtlich gegen ihre Absage vorzugehen.

Dass es schwierig werden würde, den Schadenersatzanspruch in Höhe von 120 000 Euro für die verpasste Pilotenausbildung geltend zu machen, war dem Arbeitsrechtexperten zufolge zu erwarten gewesen: "Nicht nur wegen der laut Landesarbeitsgericht vorliegenden formalen Fehler, sondern auch weil es in einer solchen Konstellation eher ungewöhnlich ist, für hypothetisch entgangene Leistungen Schadensersatz zu bekommen."

Der SZ.de-Arbeitsrechtexperte
Daniel Hautumm
Daniel Hautumm, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Daniel Hautumm ist Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Düsseldorf. Nachdem er zunächst für eine internationale Großkanzlei auf Arbeitgeberseite tätig war, vertritt er nun sowohl Arbeitnehmer als auch kleinere Unternehmen. Sein Spezialgebiet sind Kündigungsschutzprozesse. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite von Daniel Hautumm.

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