Arbeitsrecht:Darf man im Büro Fußball gucken?

Lesezeit: 2 min

Wer im Büro Fußball schauen will, sollte das vorher mit dem Chef besprechen. (Foto: dpa-tmn)

Die Spiele der Fußball-WM finden teilweise zu gängigen Bürozeiten statt. Wer während der Arbeit fernsieht, riskiert viel.

Von Detlef Esslinger

Am 27. Juni wird Deutschland um 16 Uhr gegen Südkorea spielen. Zumindest diese eine WM-Partie findet also statt zu einer Zeit, da die meisten Menschen noch im Büro oder in der Fabrik sind. Dort mal kurz schauen, wie das Spiel läuft, nur ein paar Minuten, nicht mehr? Wer das erwägt, für den dürfte interessant sein, was an diesem Donnerstag das Landesarbeitsgericht Köln zu verhandeln hat.

Dort kämpft ein Ford-Arbeiter darum, dass eine Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird, die er sich am 25. Februar 2016 eingehandelt hatte. An dem Tag trat er um 17 Uhr zur Spätschicht an, schaltete die Maschinen ein und ging zunächst seiner Arbeit nach - bis er eine halbe Stunde später von einem Kollegen gerufen wurde. Auf dessen dienstlichem Computer lief gerade das Europa-League-Spiel Lokomotive Moskau gegen Fenerbahçe Istanbul. Die beiden schauten es sich an, just da kam der Werksleiter vorbei. Er interpretierte das Fußballgucken nicht nur als "Fehlverhalten", sondern als "massive Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten". So stand es in der Abmahnung, die der Mann daraufhin erhielt. Schon vor dem Arbeitsgericht Köln klagte er im August vergangenen Jahres dagegen, doch die Richter gaben Ford recht. Nun also sein zweiter Versuch, die Berufung.

Arbeitsrecht
:Muss ich arbeiten, wenn mein Kind krank ist?

Und muss mich mein Arbeitgeber weiter bezahlen? Die Arbeitsrechtlerin Manuela Beck beantwortet die wichtigsten Fragen.

Interview von Larissa Holzki

Manche Dinge klingen bizarr. Es geht in diesem Streit nämlich nicht darum, dass die zwei Arbeiter das ganze Spiel oder auch nur eine Halbzeit geschaut hätten. Die "massive Verletzung" der arbeitsvertraglichen Pflichten bestand in dem, was die Richter des Arbeitsgerichts so formulierten: "Der Kläger hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden bis maximal zwei Minuten gemeinsam mit dem Zeugen ein Fußballspiel angesehen."

Bitte? Ein nun mehr als zwei Jahre währender Streit - wegen 30 Sekunden? Haben sie bei Ford nichts Besseres zu tun, als Personalabteilung, Rechtsanwälte und Richter mit solchem Kram zu beschäftigen? Außenstehende mögen das alles etwas unverhältnismäßig finden und fragen, ob es nicht mit einer Ermahnung des Arbeitgebers sowie einer Entschuldigung des Arbeitnehmers getan wäre. Zum Arbeitsgericht wurde der Mann von Kollegen begleitet, sie hielten Flugblätter in die Kameras: "Wer einen von uns angreift, greift uns alle an", stand darauf, oder: "Wir stehen hinter K.!"

Juristen hingegen braucht man mit dem Adjektiv "unverhältnismäßig" offenbar nicht zu kommen. Die Arbeitsrichter schrieben, es müsse dem Arbeitgeber überlassen bleiben, ob er eine Abmahnung für erforderlich halte. Zwar hätte er auch über den Vorwurf hinwegsehen können. Aber deshalb sei seine Abmahnung noch lange nicht unzulässig. Zudem dürfe er durch dieses Mittel auch gegenüber anderen Mitarbeitern deutlich machen, "dass er es nicht hinnimmt, wenn die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beschäftigungsfremden Tätigkeiten nachgehen" - egal, wie lange diese dauern.

Die Abmahnung gegen den Kollegen des Klägers wurde übrigens längst wieder aus dessen Personalakte entfernt, und zwar ganz ohne Gerichtsverfahren. Dem Vernehmen nach hatte er sich entschuldigt.

© SZ vom 17.05.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: