Arbeitsrecht:Darf ich mir Pakete an den Arbeitsplatz liefern lassen?

Hochsaison im DHL-Paketzentrum

Spätestens wenn der Empfangsbereich des Unternehmens so aussieht, wird durch die Lieferung von Privatpaketen der Betriebsablauf gestört.

(Foto: Patrick Pleul/dpa)

Mist, schon wieder den Paketboten verpasst! Doch die Lieferung einfach ins Büro bestellen, ist rechtlich heikel.

Das Bestellen im Internet ist eine bequeme Sache: Statt sich durch überfüllte Einkaufsstraßen und überheizte Geschäfte zu schieben, füllt man ganz bequem von der Couch aus den digitalen Einkaufswagen. Und das rund um die Uhr, ganz wie es der Lebensrhythmus des berufstätigen Stadtmenschen verlangt.

Ganz anders gestaltet sich die Lage allerdings bei der Lieferung all der Staubsauger, Strickjacken und Staffelboxen. Der Zustellversuch erfolgt nämlich in der Regel zur Kernarbeitszeit zwischen 9 und 19 Uhr - und muss deshalb scheitern.

Gerade in den Tagen vor Weihnachten, wenn besonders viele Päckchen unter besonders großem Zeitdruck durchs Land geschickt werden, führt das zu viel Frust (Den sammelt die Seite Paket-Ärger.de.): Denn wer steht schon gern an einem Adventssamstag anderthalb Stunden in der Schlange vor dem nächsten Postamt an? Oder klingelt sich durch alle sechs Etagen des Wohnhauses, um festzustellen, dass der Nachbar, der das Paket entgegengenommen hat, nicht nur krakelig schreibt, sondern auch auf unbestimmte Zeit verreist ist?

Mehr und mehr Menschen überlegen sich daher, Onlinebestellungen an den Ort liefern zu lassen, an dem sie tagsüber am besten zu erreichen sind: ihren Arbeitsplatz. Doch ist das überhaupt erlaubt?

Störung im Betriebsablauf

Am klarsten ist diese Frage im Umkehrschluss zu beantworten: Hat der Arbeitgeber ein explizites Verbot ausgesprochen, dann droht bei Zuwiderhandlung eine Abmahnung. Denn in diesem Fall verstößt der Mitarbeiter gegen die Anweisungen des Arbeitgebers. Kommt weiterhin Post, ist sogar eine Kündigung möglich. Ein Verbot kann übrigens auch indirekt ausgesprochen werden - wenn beispielsweise in der Betriebsordnung vermerkt ist, dass dienstliche und private Angelegenheiten streng zu trennen sind. Die Lieferung eines Pakets ist durchaus Privatsache, wie im Übrigen auch die Bestellung desselbigen.

Doch auch, wenn sich der Chef (noch) nicht zu dem Thema geäußert hat, raten Arbeitsrechts-Experten bei dem Thema zur Zurückhaltung. Schließlich geht durch die Annahme des Privat-Pakets Arbeitszeit verloren. Auch der Betriebsablauf wird gestört - spätestens dann, wenn der Empfangstresen an ein Weihnachtswichtel-Lager erinnert, oder das neue Ski-Equipment und ein Schaukelpferd vor der Kaffeeküche geparkt werden.

Daher gilt: Unbedingt vorher die Erlaubnis einholen. Und die Lieferung in die Firma auf einzelne Ausnahmen beschränken.

In allen anderen Fällen bleibt daher nur: Sich mit den Rentnern in der Hausgemeinschaft gutzustellen, sich für die nächste Packstation zu registrieren oder frühmorgens vor der Post auf den ersten Einlass zu warten.

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