Arbeiten im Sommer:Was Ferienjobber wissen sollten

  • Für viele Schüler und Studenten ist nun die Zeit der Ferienjobs.
  • Damit nichts vom Verdienst verloren geht, empfiehlt der Bund der Steuerzahler jungen Leuten, sich möglichst früh zu informieren: hier die wichtigsten Punkte.

Von Berrit Gräber

Arbeiten statt Hängematte: Auch diesen Sommer rackern wieder Millionen junge Leute, um in den Ferien Geld zu verdienen. Sobald Unis und Schulen zumachen, werden aus Schülern und Studenten Beschäftigte auf Zeit. Die einen verkaufen Eis, schieben Schichten bei Paketdiensten oder springen als Urlaubsvertretung ein, andere bedienen in Restaurants oder machen bezahlte Praktika zur Berufsorientierung. Was arbeitsrechtlich erlaubt ist und wie das eigentlich mit den Abgaben und Steuern läuft, wissen dabei nur die wenigsten. Meistens sind selbst Eltern und Großeltern überfragt. Damit nichts vom Verdienst verloren geht, sollten sich die jungen Leute möglichst früh schlaumachen, empfiehlt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler.

Was ist erlaubt?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt klare Grenzen: Das Mindestalter fürs Jobben in den Schulferien liegt bei 15 Jahren. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen höchstens acht Stunden am Tag arbeiten, zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, 40 Stunden pro Woche. Und das nur an Werktagen. Pausen zählen nicht mit. Wochenenden sind tabu, ebenso die Nachtzeit. Ausnahmen gibt es in der Gastronomie. Die Eltern müssen mit dem Ferienjob einverstanden sein. Sind die Jugendlichen noch schulpflichtig, dürfen sie höchstens vier Wochen im Jahr arbeiten, entweder verteilt übers Jahr oder am Stück.

Was ist optimal?

Am besten ist es für junge Leute, auf "Lohnsteuerkarte" zu arbeiten, wie es in manchen Betrieben immer noch heißt - auch wenn es schon lange keine Karte aus Pappe mehr gibt und alles elektronisch läuft. Wollen Ferienarbeiter ihren Lohn ohne Abzüge kriegen, brauchen sie dem Chef nur die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum geben. Dann ruft der Arbeitgeber alle notwendigen Daten elektronisch ab und die Lohnabrechnung wird über das elektronische ELStAM-Verfahren abgewickelt. Der Jobber sollte sagen, dass es sich um sein erstes Beschäftigungsverhältnis handelt, dann wird er in Steuerklasse I eingeordnet. Ist er noch woanders gemeldet, wird er mit dem Zweitjob in Klasse VI eingestuft und muss ab dem ersten Euro Lohnsteuer zahlen. "Ferienjobber sollten mit ihrem Arbeitgeber darüber reden, bevor sie anfangen", rät Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Wie läuft das mit der Steuer?

Arbeitslohn ist grundsätzlich steuerpflichtig. Doch erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst von mehr als 950 Euro wird Ferienjobbern mit elektronischer Lohnsteuerkarte auch tatsächlich Lohnsteuer abgezogen. Wer so viel einnimmt, muss Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abführen. Das zu viel Gezahlte kann er sich mit einer vereinfachten Einkommensteuererklärung im Jahr drauf zurückholen. Es lohnt sich. Das kann ein paar Hundert Euro ausmachen.

Wie steht es um Sozialabgaben?

Ein typischer kurzfristiger Ferienjob ist sozialversicherungsfrei, egal, wie viel verdient wird. Schüler und Studenten bekommen also keine Beiträge abgezogen für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung: Die Beschäftigung dauert nicht länger als 70 Arbeitstage im Jahr oder maximal drei Monate. Diese Regelung ist neu und gilt seit diesem Jahr. Bis 2014 lag die Grenze noch bei 50 Arbeitstagen und maximal zwei Monaten. Ob die Zeit an einem Stück oder über die Ferien verteilt in Anspruch genommen wird, ist egal. Mehrere Jobs in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet.

Was gilt es noch zu beachten?

Was gilt es zu beachten? Schüler in ihren letzten Ferien sollten aufpassen. Schließt sich an den Sommerjob eine Berufsausbildung an, ist auch die Aushilfszeit schon sozialversicherungspflichtig. Wer seinen Arbeitgeber über seine künftigen Pläne nicht informiert, muss bei einer Überprüfung nachzahlen. Außerdem gilt: Ab 70 Tagen oder drei Monaten am Stück handelt es sich um keinen Ferienjob mehr. Dann fallen Sozialabgaben an sowie Steuern. Deren Höhe hängt davon ab, ob der junge Beschäftigte dann einen Minijob bis 450 Euro monatlich hat, einen Midijob (zwischen 450 und 850 Euro im Monat) oder ein normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Was zählt in Mini-Jobs?

Auch in einem Minijob bis 450 Euro monatlich kann es den Lohn ohne Abzüge geben - aber nur, wenn der Arbeitgeber bereit ist, pauschal etwa 30 Prozent Abgaben für den Schüler oder Studenten abzuführen. Die Minijobber müssen sich zudem von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Auch Ferienarbeit mit einem Verdienst über 450 Euro bleibt 2015 sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Für freiwillige Praktika gilt das grundsätzlich ebenso.

Was bedeutet Pauschalabzug?

Manchmal zieht der Arbeitgeber pauschal 25 Prozent vom Bruttolohn fürs Finanzamt ab, obwohl die Einnahmen der Ferienaushilfe unter 950 Euro im Monat liegen. "Das geht ganz schnell und macht manchmal am wenigsten Aufwand in den Firmen", warnt Rauhöft. Pech für den Ferienjobber, der sich nicht die Mühe gemacht hat, mit dem Chef über mögliche Abzüge zu reden. Er zahlt hier drauf. Das einbehaltene Geld kriegt er nicht wieder. Allerdings ist diese Möglichkeit an enge Voraussetzungen geknüpft und wird selten genutzt.

Was ist mit dem Kindergeld?

Ferienjobber dürfen so viel verdienen, wie sie wollen. Ihre Einkünfte spielen für das Kindergeld keine Rolle mehr. Aber: Junge Leute in Zweitausbildung oder einem Zweitstudium dürfen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sonst erlischt der Kindergeldanspruch. Bis zu zwei Monate, beispielsweise in der Ferienzeit, kann diese Grenze überschritten werden, wenn die 20 Stunden im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.

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