Arbeitsrecht:Darf man Urlaub bunkern?

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Im laufenden Jahr haben viele Beschäftigte ihre freie Zeit auf Balkonien verbracht - oder haben erst gar keinen Urlaub genommen. (Foto: Peter Hinz-Rosin)

Viele Beschäftigte schieben freie Tage ins folgende Jahr - dafür brauchen sie triftige Gründe. Die Pandemie ist keiner davon, sagt Arbeitsrechtler Martin Lüderitz.

Interview von Jutta Pilgram

Viele Urlaubspläne sind in diesem Jahr geplatzt. Entweder waren Grenzen und Hotels dicht, oder der Job erlaubte kein Fernbleiben, weil die Firma in Not, ein Kollege krank oder in der Krise sogar mehr zu tun war. Martin Lüderitz, Partner und Arbeitsrechtler bei der internationalen Kanzlei Addleshaw Goddard in Hamburg, hat Empfehlungen für Unternehmen im Umgang mit Resturlaub.

SZ: Warum schieben so viele Beschäftigte einen Berg Resturlaub vor sich her?

Martin Lüderitz: Zum Teil liegt es daran, dass Mitarbeiter in Kurzarbeit keinen Urlaub beantragen. Sie sagen sich: Ich muss eh nicht arbeiten, da hebe ich mir die Tage lieber auf. Es ist ja auch nicht gerade attraktiv, Ferien zu machen, wenn man fast nirgendwohin kann. Aber viele vergessen: Wer während der Kurzarbeit Urlaub nimmt, erhält das volle Urlaubsentgelt - das ist mehr als das Kurzarbeitergeld.

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Darf man wegen des Lockdowns den Urlaub auch im Folgejahr nehmen?

Nein, grundsätzlich verfällt der Urlaub am 31. Dezember. Er wird nur dann übertragen, wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub, etwa wegen Krankheit, nicht nehmen oder der Arbeitgeber ihn aus "dringenden betrieblichen Gründen" nicht gewähren konnte. Ein Lockdown als solches ist kein Grund. Wir haben aber auch Mandanten, die gerade in der Krise mehr zu tun haben und deren Mitarbeiter Resturlaub aus 2020 deshalb erst Anfang nächstes Jahr nehmen. Das passt vielen, da unklar ist, ob Schulen und Kitas den Winter über wirklich offen bleiben.

Gehört Kurzarbeit zu den dringenden betrieblichen Gründen?

Wo schon Kurzarbeit geleistet wird, kann Urlaub nicht mit dieser Begründung ins neue Jahr übertragen werden. Wer Kurzarbeit neu anmelden will, muss im Grundsatz erst prüfen, ob er den Arbeitsausfall anders kompensieren kann, etwa indem er die Mitarbeiter bittet, Urlaub zu nehmen. Bis Ende 2020 gab es allerdings eine Besonderheit: Die Bundesagentur für Arbeit hat wissen lassen, dass für Kurzarbeit nur der Resturlaub aus 2019, nicht aber aus 2020 eingebracht werden muss.

Sollten Firmen, die 2021 wieder Kurzarbeit anmelden wollen, darauf achten, dass alle Urlaubstage abgefeiert sind?

Wir halten das für den rechtssichersten Weg. Ob bei Kurzarbeit in 2021 erst Resturlaub aus 2020 verbraucht werden muss, ist derzeit noch nicht klar.

Martin Lüderitz ist Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der internationalen Kanzlei Addleshaw Goddard in Hamburg. (Foto: Addleshaw Goddard)

Verfällt der gesetzliche Urlaub tatsächlich, wenn man nicht rechtzeitig dran denkt, ihn zu beantragen?

In der Praxis kommt das zwar selten vor. Der Europäische Gerichtshof hat Ende 2018 aber entschieden, dass Mitarbeiter vor dieser Überraschung geschützt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht ist gefolgt. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mitarbeitern rechtzeitig mitzuteilen, wie viele Tage Urlaub sie noch haben, und darauf hinzuweisen, dass er verfällt, wenn er nicht rechtzeitig beantragt wird.

Reicht dafür nicht die Angabe der Urlaubstage auf der Gehaltsabrechnung?

Wir halten das für keine gute Idee. Die Gehaltsabrechnung erfasst die aktuellen Urlaubstage nicht immer korrekt. Zudem muss der Arbeitgeber erläutern, dass man den Urlaub rechtzeitig beantragen muss, damit er nicht verfällt. Wie umfangreich diese Erklärung sein muss, wird der EuGH ebenfalls bald zu entscheiden haben - für den Sonderfall von Mitarbeitern, die das ganze Jahr krank waren. Eine individuelle Mitteilung am Anfang des Jahres ist die bessere Lösung.

Wenn der Urlaub aufs Folgejahr übertragen wurde: Ist am 31. März Schluss - oder kann man noch länger schieben?

Man kann mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass der Urlaub statt am 31. März beispielsweise erst am 31. Mai verfällt. Für einige Firmen ist das sinnvoll, damit genug Zeit zum Abbau von Resturlaub bleibt.

Oder stattdessen auszahlen lassen?

Für den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub - also für 20 Tage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche - ist das unmöglich. Urlaub dient der Erholung und muss daher auch gewährt werden. Anders sieht es beim vertraglichen Zusatzurlaub aus: Hier kann man flexibel vereinbaren, ob dieser Urlaub genommen oder ausbezahlt wird.

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