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Arbeit:So lange darf die Probezeit dauern

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Berlin (dpa/tmn) - Es ist üblich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbaren. Sie dient beiden Seiten dazu, sich kennenzulernen und die Zusammenarbeit zu überprüfen. Außerdem ermöglicht sie es, sich im Zweifel unkompliziert voneinander zu trennen, wie der Rechtswissenschaftler Prof. André Niedostadek von der Hochschule Harz erklärt.

Eine Höchstdauer für eine Probezeit ist zumindest im Gesetz nicht festgeschrieben, so der Experte in einem Beitrag in der Zeitschrift "Arbeit und Arbeitsrecht" (Ausgabe Mai 2021).

Zur Orientierung kann dem Rechtswissenschaftler zufolge aber Paragraf 622 (Abs. 3) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dienen. "Danach kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden", so der Experte. Eine Probezeit von bis zu sechs Monaten dürfte laut Niedostadek auch in der Praxis die Regel sein.

Das deckt sich dann auch mit der Wartezeit für das Eingreifen des Kündigungsschutzes ( Paragraf 1 Abs. 1 KSchG), die sechs Monate beträgt. Abweichungen seien aber möglich. Es kann sowohl eine kürzere als auch eine längere Probezeit vereinbart werden. Insbesondere in Tarifverträgen finden sich dem Rechtsexperten zufolge oftmals kürzere Regelungen zur Probezeit.

Eine Probezeit könne aber auch für einen über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum vereinbart werden. Nach sechs Monaten kann aber keine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen mehr gelten.

Entsprechend sei eine Probezeit länger als sechs Monate in der Regel nicht sinnvoll, so Niedostadek. "Allenfalls in Ausnahmefällen kann man mal daran denken", so der Rechtsexperte gegenüber dem dpa-Themendienst. Etwa, wenn dies durch die besonderen Aufgaben einer Person bei Positionen mit herausgehobenen Stellungen wie Führungskräften und anderen Leitungsfunktionen gerechtfertigt ist.

Die Rahmenbedingungen der Probezeit werden in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt.

© dpa-infocom, dpa:210505-99-481291/2

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