Berlin (dpa/tmn) - Der Karneval steht bevor - und mancher Mitarbeiter hat nun Fragen, wie närrisch er am Arbeitsplatz sein darf. Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, klärt Jecken auf:
Umzug im Radio anhören: Wer Karnevalsumzüge während der Arbeitszeit im Fernsehen, online oder per Radio verfolgen will, sollte den Vorgesetzten um Erlaubnis bitten. Sonst kann es Ärger geben. Zwar ist jedenfalls Radio hören während der Arbeitszeit grundsätzlich erst einmal erlaubt, wenn es von der Arbeit nicht ablenkt und der Mitarbeiter seinen Job ordnungsgemäß machen kann. Doch die Wahrscheinlichkeit sei groß, dass das Verfolgen der Karnevalsumzüge dazu führt, dass man unkonzentriert ist. Etwas anderes gilt nur, wenn es im Betrieb üblich ist, die Umzüge in den Medien zu verfolgen. Dann müssen Beschäftigte die Erlaubnis des Chefs nicht noch einmal gesondert einholen.
Mit Kostüm zur Arbeit gehen: Mit welcher Kleidung der Mitarbeiter während der Karnevalszeit zur Arbeit erscheint, ist erst einmal seine Sache. Deswegen ist auch gegen ein Kostüm wenig einzuwenden, sagt Meier. Etwas anderes gilt allerdings, wenn Mitarbeiter Kundenverkehr haben. Hier sollten sie auf jeden Fall vorher den Chef um Erlaubnis bitten.
Sekt im Büro aufmachen: Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ein Alkoholverbot erklären: Mitarbeiter sollten deshalb zuerst einmal in die Betriebsvereinbarung schauen. Steht dort nichts, ist gegen ein oder zwei Glas Sekt nichts einzuwenden. Vorausgesetzt der Alkoholkonsum ist so gering, dass die Leistungsfähigkeit im Job nicht beeinträchtigt wird.